Als Besitzkonstitut wird ein Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Erwerber einer Sache bezeichnet, das den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache betrifft. Während beim Verkauf einer Sache der Gegenstand an den Käufer übergeht, verbleibt er beim Besitzkonstitut in der Obhut des Eigentümers.
Dieser darf – ebenso wie bei der Sicherungsübereignung – die Sache weiter nutzen. Das Besitzkonstitut ist in § 930 BGB geregelt. Gemäß dem deutschen Sachenrecht treffen Besitzer und Gläubiger eine Einigung bezüglich der Sache. Der Besitzer soll die Sache dann als Besitzmittler für den Gläubiger besitzen. Das bedeutet, dass der Gegenstand im unmittelbaren Besitz des Besitzers verbleibt und der Gläubiger zum mittelbaren Besitzer wird. Er hat den Gegenstand nicht in seiner Obhut und kann ihn auch nicht nutzen. Es handelt sich beim Besitzkonstitut also um die Übereignung einer Sache, allerdings mit dem Verzicht auf die Übergabe. Diese wird durch ein Rechtsverhältnis ersetzt. Ein Besitzkonstitut ist zeitlich begrenzt.
Beispiel für ein Besitzkonstitut in der Praxis ist beispielsweise das Mieten einer Immobilie. In diesem Fall hat der Mieter die Rolle des Besitzmittlers inne, wohingegen der Vermieter als mittelbarer Besitzer bezeichnet wird. Auch die Gepflogenheit der Sicherungsübereignung kann als Beispiel für ein Besitzkonstitut dienen. In diesem Fall wird einem Sicherungsnehmer – dem Gläubiger – die Sache übereignet, die aber der Sicherungsgeber – der Schuldner – weiter nutzt.
Dies geschieht in der Praxis etwa beim Kauf von Fahrzeugen, die nicht sofort bar beglichen, sondern finanziert werden. Dabei behält das Geldinstitut den Fahrzeugbrief als Sicherheit und fungiert somit als mittelbarer Besitzer des Autos. Die Bank kann es allerdings nicht selbst nutzen. Sofern er die Raten zahlt, ist der Erwerber Nutzer des Fahrzeugs. Kann der Erwerber die Raten nicht mehr begleichen, kann das Geldinstitut das Auto verwerten.
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