Einmal pro Jahr fürchten die Mieter diesen Brief ihres Vermieters: Die Nebenkostenabrechnung. Mieter müssen hier oftmals mit hohen Zusatzkosten rechnen. Doch die Nachforderungen sollten nicht ohne Weiteres hingenommen werden: Zunächst gilt es, die Nebenkostenabrechnung gründlich zu prüfen. Nach den Angaben des Deutschen Mieterbundes ist schließlich jede zweite Abrechnung fehlerhaft. Deshalb raten Experten zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung. Vermieter legen oftmals Kosten auf den Mieter um, die laut Betriebskostenverordnung unzulässig sind. Aber auch einfache Rechenfehler können bereits zu Differenzen führen.
Der Mieterbund verweist auf verschiedene Fehlerquellen in der Nebenkostenabrechnung. Mieter sind daher angehalten, das Schreiben systematisch zu überprüfen. Zunächst sollte kontrolliert werden, ob die Abrechnung fristgerecht beim Mieter eingegangen ist. Schließlich kann die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter nur innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingereicht werden. Ist die Frist verstrichen, so kann der Vermieter keine Ansprüche mehr geltend machen.
Doch nicht nur die Jahresfrist ist ausschlaggebend bei der Nebenkostenabrechnung: Mieter sollten diese auch auf einfache Rechenfehler überprüfen. Dabei empfiehlt es sich, für die einzelnen Kostenarten die Gesamtkosten im Hinblick auf ihre Zusammensetzung zu überprüfen und nachzurechnen. Doch auch der Verteilerschlüssel, die bereits getätigten Vorauszahlungen und der Mieteranteil sollten nachgerechnet und geprüft werden.
Ebenfalls wichtig für die Prüfung der Nebenkostenabrechnung: Mieter sollten kontrollieren, ob alle aufgeführten Positionen umlagefähig sind. Schließlich ist gesetzlich geregelt, welche Kosten als Betriebskosten angerechnet werden können. Neben den größten Posten für Heizung und Warmwasser können auch die anfallenden Kosten für Kaltwasser, Abwasser, Straßen- und Hausreinigung, Müllentsorgung, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Aufzug sowie Allgemeinstrom als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden – ebenso wie die Grundsteuer.
Nicht alle anfallenden Kosten können vom Vermieter in Rechnung gestellt werden. Doch oft führen nicht umlagefähige Positionen zu den zu hohen Nachforderungen in der Nebenkostenabrechnung. Mieter müssen zum Beispiel nicht die gesamten Kosten für den Hauswart tragen: Reparatur- und Renovierungskosten dürfen nicht als Betriebskosten angerechnet werden. Dies gilt auch für Verwaltungskosten oder Bankgebühren. Ebenso dürfen entstehende Kosten bei Wohnungsleerstand in einem Mehrfamilienhaus nicht in der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter aufgeführt werden.
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