Als erstes gilt: Wer auszieht ist nicht generell zum Renovieren gezwungen. Im Mietvertrag sind generell bestimmte Zeiträume angegeben, nach deren Ablauf eine Renovierung in einem bestimmten Wohnungsbereich notwendig ist. Die Fristen hierfür haben sich aus der ständigen Rechtssprechung herausgebildet. Küchen, Bäder und Duschen müssen beispielsweise alle drei Jahre renoviert werden, während Schlaf- und Wohnzimmer nur alle fünf und sonstige Nebenräume sogar nur alle sieben Jahre wieder hergerichtet werden müssen. Wichtig hierbei ist, dass nur bei Bestehen einer Notwendigkeit Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das bedeutet, dass aus dem Mietvertrag hervorgehen muss, dass im Falle einer Notwendigkeit der betreffende Raum nach der bestimmten Zeit renoviert werden muss. Starre Fristen im Mietvertrag sind demnach unwirksam.
Der Vermieter darf nicht von Ihnen verlangen, bestimmte Renovierungsmaßnahmen bei einem Handwerker in Auftrag zu geben. Sogenannte Fachhandwerkerklauseln sind also nicht wirksam. Das bedeutet, dass Sie als Mieter von Ihnen verlangte Renovierungsarbeiten immer selbst vornehmen können. In vielen Fällen wirksam sind jedoch sogenannte Abgeltungsklauseln. Sie stehen im Mietvertrag und bestimmen einen Prozentsatz, in dessen Höhe sich der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Schönheitsreparaturen beteiligen muss. Auch diese Vereinbarungen können jedoch unter Umständen unwirksam sein. Sie sollten sich in so einem Fall jedoch beim Deutschen Mieterbund oder bei einem Mieterverein beraten lassen.
Wenn der Auszug bevorsteht ist der Zustand, den die Wohnung beim Einzug hatte, von großer Wichtigkeit. Wer beispielsweise in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, muss beim Auszug nur dann renovieren, wenn die Renovierungsfristen nach Beginn des Mietverhältnisses bereits einmal abgelaufen sind und die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist. Ist dies nicht der Fall, ist keine Renovierung notwendig. Selbst wenn die Wohnung frisch in Stand gesetzt übernommen wurde, die Renovierungsfristen abgelaufen sind, die Wohnung jedoch in einem guten Zustand ist, muss keine Endrenovierung vorgenommen werden, auch wenn eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn im Mietvertrag eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
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