Generell ist bei der Kündigung von unbefristeten Wohnraummietverträgen eine Kündigungsfrist von drei Monaten für Mieter und Vermieter einschlägig. Gemäß § 573 c BGB muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen. Etwas Anderes gilt jedoch bei Zeitmietverträgen. Bei der Kündigung der Mietwohnung ist es in jedem Fall von Vorteil, das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden und sich die Kündigung noch einmal schriftlich bestätigen zu lassen.
In einigen Fällen steht Ihnen als Mieter auch ein Sonderkündigungsrecht zu. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter eine Modernisierung ankündigt oder nach einer Modernisierung eine Mieterhöhung ansteht. Auch wenn der Vermieter die Miete an den ortsüblichen Mietspiegel anpasst und sie sich dadurch erhöht, haben sie als Mieter die Möglichkeit, nach der Ankündigung des Vermieters, noch vor Inkrafttreten der Erhöhung auszuziehen. Auch im Falle des Todes des Mieters, steht dessen Angehörigen, dem Ehepartner oder den Erben ein Sonderkündigungsrecht zu.
In jedem Fall ist es hilfreich, einen Blick in den bestehenden Mietvertrag zu werfen, bevor Sie kündigen. Darüber hinaus ist auch ein Blick ins Gesetz oft äußerst aufschlussreich. Das Mietrecht befindet sich in den Paragraphen 535 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da gesetzliche Normen aber oft nicht gerade leicht zu durchdringen sind, ist es auch sinnvoll, sich professionelle Unterstützung zu holen. Wenn es bei der Kündigung Ihrer Mietwohnung Probleme gibt, sollten Sie sich über den Deutschen Mieterbund e.V. informieren! Dort finden Sie Unterstützung in allen Bereichen, die für sie als Mieter von Bedeutung sind - beispielsweise auch zum Thema Renovierung nach dem Auszug . Einen Mieterverein in Ihrer Nähe finden Sie ebenfalls über die Homepage des Mieterbundes. Dort erhalten Sie außerdem weitere Informationen rund um das Thema Kündigung der Mietwohnung.