Grenzen und Fallstricke gibt es auch in Bezug auf die private Unfallversicherung. So werden Ohnmacht und Schwindel, die zu einem Unfall führen, von der Versicherung nicht gedeckt. Wer also unter Kreislaufproblemen leidet oder ohnmächtig wird und stürzt, kann von seiner Unfallversicherung keine Leistungen erwarten. In einem konkreten Fall hatte dies das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, wie n-tv.de berichtet. Eine Frau war nach einem Schwindelanfall aus dem Fenster gestürzt und faktisch querschnittsgelähmt. Ihre Klage auf eine Invalidenrente lehnten die Richter jedoch ab.
Die Definition eines Unfalls sorgt häufig für Streitigkeiten zwischen dem Versicherer und seinen Kunden. Fest steht allerdings: Aus Sicht der Versicherung besteht ein Unfall nur dann, wenn ein plötzliches Ereignis von außen auf den Körper einwirkt und dafür sorgt, dass die betreffende Person unfreiwillig eine dauerhafte Schädigung ihrer Gesundheit erleidet. Für die Unfallversicherung gelten Ohnmacht und eine ganze Reihe weiterer Gefahren also nicht als Unfall per Definition: Erfrierungen sind z. B. kein Unfall, da sie nicht plötzlich auftreten. Auch Vergiftungen oder Ohnmachtsanfälle werden nicht als Unfälle betrachtet, da sie nicht von außen auf eine Person einwirken. Somit entschied auch das Gericht in Düsseldorf, dass der Frau, der schwarz vor Augen wurde, keine Leistungen durch ihre Unfallversicherung zustünden.
Wird ein Unfall durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung ausgelöst, fällt er demnach generell nicht unter den Schutz der Unfallversicherung. Ohnmacht und Schwindel zählen leider auch dazu und durch sie verursachte Unfälle werden auch dann nicht von der Versicherung gedeckt, wenn die Beeinträchtigung des Bewusstseins nur wenige Augenblicke gedauert hat. Anders würde es laut Meinung der Richter wohl aussehen, wenn ein Sturz durch äußere Umstände zustande gekommen wäre. Dann würde die Unfallversicherung ihn übernehmen. Was also der Versicherung guttut, ist für den Versicherten leider nicht ganz so erfreulich. Denn wer einen Unfall hatte, sollte sich doch wohl auf seine Unfallpolice verlassen können. Statt zu helfen, schützen sich die Assekuranzen aber lieber mit kleinkarierten Definitionsgrenzen vor ihrer Leistungspflicht – und lassen den Kunden einmal mehr im Regen stehen.
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