Immer wieder gibt es Streitigkeiten und Unklarheiten darüber, wofür die gesetzliche Krankenkasse aufkommt und wofür nicht. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat nun ergeben, dass ein mobiles Sauerstoffgerät Krankenkassen zahlen müssen (Az.: L 5 KR 414/14 B ER). Dabei ist es jedoch erforderlich, dass aufgrund einer Erkrankung eine Notwendigkeit für das Gerät besteht. Dies teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, die durch eine Erkrankung der Lunge auf ständige Versorgung mit Sauerstoff angewiesen ist. Aus diesem Grund wurden ihr von der gesetzlichen Krankenversicherung ein stationäres Sauerstoffgerät sowie eine mobile Einheit für zu Hause bereit gestellt. Die Betroffene wollte allerdings in der Lage sein, das Haus zu verlassen, was mit dem zur Verfügung gestellten, sechs Kilo schweren Gerät für die 87-Jährige nicht möglich sei. Daher forderte sie vor Gericht, dass ein mobiles Sauerstoffgerät von der Krankenkasse finanziert wird, welches lediglich zwei Kilo schwer ist.
Die Richter stimmten der Forderung der Versicherungsnehmerin zu – mit der Begründung, dass die Mobilität zu den Grundbedürfnissen gehört und die gesetzliche Krankenversicherung diese fördern müsse. Der Frau sollte es möglich gemacht werden, sich nach draußen zu begeben und in der näheren Umgebung Geschäfte zu erledigen. Dies sei mit dem schweren Gerät nicht möglich, weshalb ein leichteres mobiles Sauerstoffgerät von der Krankenkasse gestellt werden müsse. Kunden der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf ein möglichst leichtes Gerät, das den körperlichen Gegebenheiten entspricht.
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