Berufstätige, die ihr Einkommen in Deutschland versteuern müssen, können viele Versicherungskosten steuerlich absetzen lassen. Gilt ein Versicherungsaufwand als Vorsorge, ist es grundsätzlich möglich, ihn von der Steuer abzusetzen. So können Beiträge zu Haftpflichtpolicen wie z. B. zur Privathaftpflicht, zur Tierhalterhaftpflicht, zur Kfz- oder Haushaftpflichtversicherung als Vorsorgekosten bei der Steuererklärung aufgeführt werden. Der Gesetzgeber sieht für die absetzbaren Kosten jedoch enge Grenzen vor. Maximal 1.500 Euro lassen sich jährlich pro Person absetzen. Policen wie die Wohngebäudeversicherung sind hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden, da sie nicht der eigenen Vorsorge dienen.
Ein Grundsatz zur Absetzbarkeit von Versicherungsprämien lautet: Versicherungen müssen der eigenen Absicherung dienen, um steuerlich geltend gemacht werden zu dürfen. Das bedeutet, dass Versicherungen, die ein Risiko für das eigene Leben absichern und somit der Vorsorge dienen, abgesetzt werden können. Sachversicherungen wie die Kfz-Kaskoversicherung, die Rechtsschutzversicherung, die Hausratversicherung oder die Wohngebäudeversicherung sind demnach nicht absetzbar, da sie nach deutschem Recht nicht der Absicherung dienen. Eine andere Regelung gilt jedoch, wenn durch ein Gebäude Einnahmen aus Verpachtung oder Vermietung erzielt werden. In diesem Fall kann die Wohngebäudeversicherung steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Höchstgrenze von 1.500 Euro im Jahr noch nicht erreicht wurde. Da allerdings auch Krankenkassenbeiträge abgesetzt werden können, ist dieser Betrag schnell überschritten, sodass sich Beiträge für die Wohngebäudeversicherung oft gar nicht mehr steuermindernd auswirken.
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