Versicherte, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, müssen darauf achten, dass die Krankschreibung lückenlos ist, damit der Anspruch auf Krankengeld nicht verloren geht. Hierauf weist Zeljka Pintaric von der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) in Landshut hin.
Damit der Anspruch auf Krankengeld nicht durch eine Unterbrechung in der Krankschreibung verloren geht, sollten Patienten rechtzeitig zum Arzt gehen und sich eine Folgekrankschreibung ausstellen lassen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die neue Krankschreibung ausgestellt sein muss, solange die alte noch gültig ist. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer Krankschreibung bis einschließlich Mittwoch die Folgekrankschreibung spätestens an diesem Tag vom Arzt ausgestellt werden muss. Denn die am Mittwoch ausgestellte Krankschreibung gilt erst ab Donnerstag. Gleiches ist bei einer Krankschreibung bis Freitag zu beachten. Patienten müssen noch vor dem Wochenende zum Arzt gehen, da eine am Montag ausgestellte Krankschreibung erst ab Dienstag gilt. Wer also erst am Montag zum Arzt geht und seine Krankschreibung verlängern lässt, riskiert in der Regel seinen Anspruch auf Krankengeld.
Gesetzlich Krankenversicherte haben laut § 44 ff. SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) in der Regel ab der siebten Woche nach Beginn der Krankschreibung einen Anspruch auf Krankengeld. In den ersten sechs Wochen ist meist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen. Allerdings richtet sich die Dauer der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften.
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