Als Zinsfestschreibung bezeichnet man die feste Vereinbarung eines Zinssatzes – entweder über die gesamte Vertragslaufzeit oder über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum.
Dadurch, dass in der festgelegten Zeitspanne keine der beiden Vertragsparteien den Sollzins ändern kann, ist das aufgenommene Darlehen keinem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt. Auf diese Weise erhält der Kreditnehmer Kalkulations- und damit Planungssicherheit. Ein Kredit mit Zinsfestschreibung ist gemäß § 489 BGB nur nach Ende der Zinsbindung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat oder nach zehn Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündbar.
In diesen Fällen der Kündigung ist keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Der Kreditgeber kann jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn das Darlehen aufgrund der Veräußerung der Immobilie gekündigt wird oder das Kreditinstitut eine Ausweitung des Darlehens ablehnt und die wirtschaftliche Nutzung einer Immobilie verhindert. Nicht immer ist nach Ablauf der Zinsbindungsfrist die komplette Schuld beglichen, beispielsweise bei einer Immobilienfinanzierung . Besteht also eine Restschuld, beginnt eine neue Phase der Finanzierung mit einer neuen Zinsfestbindung bei derselben Bank oder bei einem anderen Kreditinstitut. In diesen Fällen spricht man von einer Anschlussfinanzierung.
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