Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben bei den Überschusseinkünften, die der Einnahmengenerierung, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.
Die Werbungskosten können bei der Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden. In Deutschland sind die Werbungskosten durch das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Bei den Gewinneinkunftsarten werden die Kosten als Betriebsausgaben definiert. Überschusseinkünfte werden in Deutschland als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) erfasst.
In der Steuererklärung können Werbungskosten als Pauschbetrag in Abzug gebracht werden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind es nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG 1.000 Euro an Werbungskosten. Die Steuererklärung kann jedoch höhere Werbungskosten enthalten, die im Detail nachgewiesen werden müssen. Die Werbekostenpauschale wird grundsätzlich ohne Nachweise als Werbungskosten-Pauschbetrag in Abzug gebracht. Die Pauschale wird nur in der Höhe angewendet, wie es die Einkünfte zulassen. Negative Einkünfte sind durch die Werbungskostenpauschale nicht möglich.
Als Werbungskosten im Bereich der nichtselbstständigen Arbeit gelten unter anderem Bewerbungskosten, Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Kosten für Arbeits- und Dienstkleidung. Zu berücksichtigen ist bei der Arbeits- und Berufskleidung, dass dies nur für beruflich notwendige Bekleidung gilt. Darunter fallen beispielsweise die Robe eines Richters oder die Arbeitsbekleidung eines Schornsteinfegers. Kosten für Arbeitsmittel können je nach regionaler Akzeptanz als Werbungskosten angegeben werden. Übersteigt die Anschaffung eines Arbeitsmittels 410 Euro netto, werden diese als Werbungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Bei einem Computer beträgt die lineare Abschreibung demnach drei Jahre und bei einem Schreibtisch zehn Jahre.
Sofort abziehbar sind Schuldzinsen, die als Finanzierungskosten beispielsweise für vermieteten Haus- und Grundbesitz eingesetzt wurden. Werbungskosten sind die Darlehenszinsen bei Grundschulddarlehen , Bauspardarlehen bei einer Nullzinsvereinbarung, Arbeitgeber- und Verwandtendarlehen. Auch öffentliche Darlehen , Zwischenfinanzierungszinsen, Bereitstellungszinsen oder ein Sollsaldo können als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. In der Rechtsprechung ist für Grauzonen nicht eindeutig geregelt, ob Darlehenszinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg aus dem Jahr 2013 (Az: 3 K 218/12) können Darlehenszinsen einer GmbH, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen werden, unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein.
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