Wer Geld anlegt und hierfür Zinsen erhält, ist in der Regel auch verpflichtet, die Zinsgewinne zu versteuern. Die Steuerpflicht gilt also nicht nur für Kursgewinne oder Dividenden, sondern auch für Zinsen. Allerdings steht jedem Bürger ein Sparer-Freibetrag zu. Dies bedeutet, dass im Jahr Zinserträge bis zu 801 Euro steuerfrei sind. Bei zusammenveranlagten Ehegatten erhöht sich dieser Sparer-Freibetrag entsprechend auf 1.602 Euro. In Abhängigkeit von der Höhe des Zinssatzes kann also im Jahr ein bestimmter Sparbetrag steuerfrei angelegt werden. So sind etwa Erträge aus Ersparnissen von bis zu 40.050 Euro steuerfrei, wenn der Zinssatz zwei Prozent beträgt.
Bei einem geringeren Zinssatz erhöht sich der Betrag des Anlagekapitals, dessen Zinserträge von einem Steuerabzug befreit sind, entsprechend (siehe Grafik). Sparer, die ihre steuerfreie Zinsgutschrift auch sofort erhalten wollen, sollten einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank rechtzeitig erteilen. Geschieht dies nicht, behält die Bank von den erzielten Zinsertragen zunächst 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Kirchensteuer ein. Die zu viel gezahlten Steuern können dann erst im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückgeholt werden.
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