Als Reallast bezeichnet man die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den jeweiligen Begünstigten immer wiederkehrende Leistungen aus dem betreffenden Grundstück zu entrichten sind.
Dabei können diese Leistungen an sich verändernde Verhältnisse angepasst werden, insofern sich aufgrund der Vereinbarung eine Voraussetzung für die Art sowie den Umfang der Belastung bestimmen lassen. Als Rechtsgrundlage dienen hier §§ 1105-1112 des Bürgerlichen Gesetzbuches für privatrechtliche Lasten sowie verschiedene Landesgesetzte für die öffentlichen Reallasten.
Des Weiteren muss eine Reallast durch eine Einigung und Eintragung ins Grundbuch begründet werden. Durch den Eintrag im Grundbuch erhält der aus der Reallast Begünstigte die Möglichkeit, die ihm zustehenden Leistungen notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung einzufordern. Reallasten können in unterschiedlichen Bereichen wie etwa Renten von Naturalien oder Geld sowie in Verpflichtungen oder Diensten wie beispielsweise Dienstleistungen, wiederkehrende Leistungen und Sachleistungen bestehen. Im Allgemeinen gilt: Für anfallende Reallasten haftet der Grundstückseigentümer persönlich, insofern dies nicht anders bestimmt wurde. Die Reallast und damit auch die sich daraus ergebene Haftung erlöschen erst, wenn sie abgelöst wurde.
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