Erst Ende Mai dieses Jahres entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Banken im Falle einer Lastschrift-Rückbuchung keine Gebühren erheben dürfen. Wer in den letzten Jahren für die Benachrichtigung über einen geplatzten Lastschrift-Einzug zahlen musste, darf daher mit Rückzahlungen rechnen – Millionen Bankkunden sind betroffen. Das Glück ist jedoch von kurzer Dauer, denn im Zuge der neuen Sepa-Regeln ändern die Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die neuen Sepa-Regelungen machen es möglich: Deutsche Banken müssen ihre Geschäftsbedingungen anpassen – nicht nur zum Vorteil des Verbrauchers. Sepa bedeutet „Single Euro-payment area“ und soll einen reibungslosen Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Union ermöglichen. Hierfür werden Kontonummer und Bankleitzahl abgeschafft und durch BIC und IBAN ersetzt. Zu den weiteren Neuerungen zählt auch, dass die Bank für das Verschicken einer Benachrichtigung über eine geplatzte Lastschrift Gebühren erheben darf.
Jahrelang hatten sich Verbraucherschützer für die Abschaffung der Gebühr für Lastschrift-Rückbuchungen stark gemacht. Im Mai 2012 entschied der BGH dann, dass die Erhebung einer solchen Gebühr rechtswidrig sei. Nach diesem Erfolg ist die Einführung der neuen Sepa-Regelungen nun ein herber Rückschlag. Ab dem 9. Juli 2012 dürfen Banken wieder abrechnen, was eben noch verboten war – ob sie von diesem Recht Gebrauch machen und in welcher Höhe, bleibt den Geldinstituten dabei selbst überlassen.
Trotz der anstehenden Neuerungen sollten Verbraucher nicht auf zu Unrecht bezahlte Lastschrift-Rückbuchungsgebühren verzichten. Wer zwischen Oktober 2009 und dem 8. Juli dieses Jahres Gebühren für Lastschrift-Rückbuchungen zahlen musste, kann sich diese nun zurückerstatten lassen. Hierzu ist nur ein kurzer Brief an die Bank nötig, wobei es im Internet bereits kostenlose Musterschreiben gibt.
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