Langfristiges Fremdkapital, auch langfristige Verbindlichkeiten genannt, ist fremdes Kapital, das der Kreditnehmer über längere Zeit frei nutzen kann. Die Fristigkeit dieses Kapitals beträgt mindestens fünf Jahre.
Auf diese Weise können Unternehmen über einen langen Zeitraum hinweg planen und wirtschaften. Mithilfe eines langfristigen Kredites können umfangreiche Projekte finanziert werden. Doch nicht nur große Investitionen können so realisiert, sondern auch Werte aus dem Anlagevermögen finanziert werden. Die Tilgung des Kredites kann dann über die durchzuführende Abschreibung erfolgen. Bei der Bilanzierung befindet sich langfristiges Fremdkapital auf der Passivseite und umfasst alle Positionen, die einen Anspruch gegen das Unternehmen haben. In erster Linie wird langfristiges Fremdkapital von größeren Wirtschaftsunternehmen oder staatlichen Einrichtungen bei einem Kreditinstitut in Anspruch genommen. Die Bonität des Unternehmens spielt dabei eine äußerst wichtige Rolle.
Wer die Höhe des langfristigen Fremdkapitals berechnen will, addiert die Rückstellungen für Abfertigungen, Rückstellungen für Pensionen und langfristige Verbindlichkeiten. Als langfristig eingestuft werden Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr. Unter anderem gehören zu den langfristigen Verbindlichkeiten:
Als sogenannte Rückstellungen bezeichnet man traditionell im Handelsrecht verankerte Aufwendungen, Verluste oder Verbindlichkeiten (Passivposten), die mit Hinblick auf ihre Höhe beziehungsweise Entstehung als ungewiss eingestuft werden.
Durch die Bildung solcher Rückstellungen soll es möglich sein, die zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden finanziellen Ausgaben der jeweiligen Periode ihrer Verursachung zuzuordnen. Allerdings findet sich der Begriff der Rückstellungen auch im deutschen Steuerrecht. Hier werden zu bildende Rückstellungen in der Jahresbilanz des jeweiligen Betroffenen berücksichtigt. Rückstellungen sollten nur gebildet werden, wenn ihnen Ansprüche Dritter vorausgehen. Dies besagt die statische Bilanztheorie. Des Weiteren besagt die sogenannte dynamische Bilanzauffassung, dass Rückstellungen auch Aufwendungen sind, denen keinerlei Verpflichtung gegenüber Dritten zugrunde liegt.
Die Auflösung einer sogenannten Rückstellung ist gemäß § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nur dann gestattet, wenn der Grund für deren Bildung wegfällt. Besteht eine Verbindlichkeit nicht mehr, stimmen also Aufwand und jeweilige Rückstellung überein, so kann diese erfolgsneutral aufgelöst werden. Bis zum Jahr 2010 war eine Abzinsung der Beträge aus Rückstellungen nicht vorgesehen. Seitdem sind sie nicht mehr in der Höhe ihres Rückzahlungsbetrages anzusetzen, sondern anhand des entsprechenden Erfüllungsbetrages. Gemäß § 253 Abs. 2 S. 1 HGB besteht für Rückstellungen nunmehr ein Abzinsungsgebot, sofern diese eine Restlaufzeit von über einem Jahr aufweisen. Die Abzinsung erfolgt anhand des durchschnittlichen Marktzinssatzes der letzten sieben Jahre. Berücksichtigt wird dabei die jeweilige Restlaufzeit der einzelnen Rückstellungen (§ 253 II 4 HGB).
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