Die Kreditnehmereinheit ist ein Begriff des Kreditwesens. Nach einer gesetzlichen Vorgabe durch § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG (Kreditwesengesetz) sind die Kreditinstitute verpflichtet, wirtschaftlich und/oder rechtlich unabhängige Kreditnehmer bankintern zusammenzufassen. Dadurch entsteht innerhalb eines Kreditinstituts die Kreditnehmereinheit, die sämtliche Kredite einem hypothetischen Kreditnehmer zuschreibt.
Ziel der Kreditnehmereinheit ist die Vermeidung des Klumpenrisikos durch Häufung von Risiken. Diesem Vorgang zugrunde gelegt sind die Begriffe „beherrschender Einfluss“ nach dem Konzernrecht und die Risikoeinheit. Die Risikoeinheit beschreibt bezüglich rechtlich und/oder wirtschaftlich unabhängiger Unternehmen eine begründete Vermutung wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Die Kreditnehmereinheit innerhalb eines Kreditinstituts dient der Vermeidung des Klumpenrisikos. Das Klumpenrisiko beschreibt die Häufung möglicher Ausfallrisiken durch miteinander verbundene Kreditnehmer. Wenn beispielsweise viele Kreditnehmer einer Branche oder miteinander verbundene Unternehmen von einem Kreditinstitut Darlehen erhalten, besteht die Gefahr, dass das Institut durch wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Kreditnehmers selbst massive Probleme bekommt. Andere Unternehmen könnten gleichermaßen in Zahlungsschwierigkeiten geraten, wodurch die Bedienung der Kredite im Rahmen der Tilgung gefährdet wäre. Die Zusammenfassung in einer Kreditnehmereinheit vereinfacht die konsolidierte Betrachtung der Risiken.
Die rechtlichen Grundlagen für die Kreditnehmereinheit werden unter anderem für den beherrschenden Einfluss durch § 19 Abs. 2 Satz 1 KWG und für die Risikoeinheit in § 19 Abs. 3 Satz 6 KWG festgelegt. Dies beschreibt, dass durch Übernahme des Konzernbegriffs nach § 18 AktG (Aktiengesetz) die Kredite unterschiedlicher Unternehmen, die einem Konzern angehören, zusammengefasst werden müssen. Nach Auslegung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) mit dem Rundschreiben vom 17.01.2011 sind Kreditnehmereinheiten bei folgenden wirtschaftlichen Abhängigkeiten zu bilden: Kreditbeziehungen, Lieferantenabhängigkeit, Abnehmerabhängigkeit, gemeinsame Refinanzierungsquellen und Vermieterabhängigkeit. Die Kreditnehmereinheit ist jedoch in diesen Fällen nur dann zu bilden, wenn auf die Insolvenz eines Kreditnehmers höchstwahrscheinlich die Insolvenz weiterer Kreditnehmer folgen würde.
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