Der Konsortialkredit, auch Metakredit oder syndizierter Kredit genannt, beschreibt im Kreditwesen die Vergabe eines einheitlichen Kredits an einen Kreditnehmer durch mindestens zwei Kreditinstitute.
In der Regel wird ein Konsortialkredit gewährt, wenn eine Kreditsumme für ein Kreditinstitut nicht geleistet werden kann oder melderechtliche Schwellen wie beispielsweise für Großkredite überschritten werden würden. Der Konsortialkredit ist gleichermaßen Element der Risikostreuung, da Ausfallrisiken auf mehrere Konsorten verteilt werden. Für den Kreditnehmer liegt der Vorteil eines Konsortialkredites darin, keine unterschiedlichen Kredite bei vielen Kreditinstituten zu verschiedenen Bedingungen abschließen zu müssen. Der Kreditnehmer vereinbart mit dem Konsortialführer einheitliche Kreditbestimmungen. Ist der Konsortialkredit getilgt, endet gleichzeitig das Konsortium, da der Konsortiumszweck entfallen ist.
Für Konsortialkredite bilden die Kreditinstitute nach deutschem Recht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Konsortium kann als Außen- oder Innenkonsortium gegründet sein. Beim Außenkonsortium tritt dieses mit dem Kreditnehmer in Verhandlungen, wobei der Konsortialführer im Namen des Konsortiums handelt. Beim Innenkonsortium handelt der Konsortialführer in eigenem Namen aber für Rechnung der beteiligten Kreditinstitute. Nur als Außenkonsortium hat das Konsortium eine Rechts- und Parteifähigkeit. Dadurch kann das Konsortium Inhaber einer Darlehensforderung werden. Für das Innenverhältnis der beteiligten Kreditinstitute gelten nach §§ 675 ff BGB die Vorschriften zu Geschäftsbesorgungsverträgen.
Der Konsortialkreditvertrag wird in einem Außenkonsortium im Namen des Konsortiums abgeschlossen. Inhaltlich entsprechen Konsortialkreditverträge weitgehend Kreditverträgen. Ergänzt werden diese durch konsortialtypische Elemente, die die Konsorten betreffen. In Deutschland haben sich die Musterverträge der Loan Market Association (LMA) weitgehend durchgesetzt. Diese Musterverträge sind umfangreich und beinhalten nahezu für alle erdenklichen Gegebenheiten vertragliche Regelungen. Unüblich ist in diesem Zusammenhang das Zitieren von Gesetzen oder eine Integration der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. Übliche Klauseln in Konsortialkreditverträgen sind die Negativerklärung, die Pari-passu-Klausel oder die Default-Klausel.
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