Als Kassenkredit bezeichnet man die Kreditaufnahme kommunaler Verwaltungshaushalte oder anderer kommunaler Formen der Organisation. Als rechtliche Grundlage dient hierbei die jeweilig geltende Gemeindeordnung beziehungsweise deren § 89. Zu den potenziellen Kreditnehmern zählen sowohl Bund, Länder, Kommunen und kommunale Zweckverbände als auch öffentlich-rechtliche Anstalten wie etwa Krankenhäuser oder die Rundfunkanstalten.
Hierbei gilt, dass diese Kredite mit Hinblick auf das Recht zur Erhebung von Steuern sowie der Beaufsichtigung durch die entsprechenden Behörden ohne bestimmte Sicherheiten vergeben werden können. Vor der Kreditvergabe geprüft wird ausschließlich die Zahlungsfähigkeit, gemessen am Haushaltsplan und an Verpflichtungen aus eventuell bestehenden Schuldverhältnissen. Der Beurteilung der Finanzsituation liegen die Vorschriften des Haushaltsrechts zugrunde. Kassenkredite, auch Kommunalkredite genannt, werden für die Finanzierung des infrastrukturellen Erhalts und für die Verbesserung von Verkehr, Gesundheit oder Kultur genutzt.
Den Haushaltsordnungen von Bund und Ländern folgend dürfen Kassenkredite nur zwecks Deckung eines unabweisbaren Bedarfs und infolgedessen auch lediglich zur Finanzierung der Investitionsvorhaben aufgenommen werden. Als Geldgeber können grundsätzlich alle Kreditinstitute fungieren, Kassen- beziehungsweise Kommunalkredite werden jedoch hauptsächlich von öffentlich-rechtlichen Geldinstituten gewährt.
Kreditnehmer eines Kassenkredites sind Körperschaften wie Bund, Länder oder Kommunen sowie kommunale Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Anstalten wie zum Beispiel Rundfunkanstalten oder Krankenhäuser. Die Schuldner haften dabei mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Steueraufkommen der jeweiligen Gemeinde oder der öffentlichen Einrichtung. Der gesamte Vorgang sowie die Verwendung des Kassenkredits sind von einem möglichen Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Kredite dieser Art lassen sich nicht nur anhand des jeweiligen Verwendungszwecks einteilen, sondern auch aufgrund ihrer unterschiedlichen Laufzeiten.
Das maximale Volumen der Kassenkredite setzt sich vor allem aus den Vorschriften über die Buchführung zusammen, die in den Gemeindeordnungen der einzelnen Kommunen enthalten sind. Eine weitere rechtliche Basis für das Limit dieser Kreditform findet Verankerung in den Haushaltsordnungen des Bundes sowie der Länder.
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