Ein geschäftsführender Gesellschafter hat zwei Positionen inne: einerseits die des Anteilhabers als Gesellschafter und andererseits die des Geschäftsführers.
Geschäftsführende Gesellschafter haben Anteile an einer Gesellschaft und damit ein Anrecht auf eine Ausschüttung der Gewinne je nach Höhe der festgelegten Anteile. Gleichzeitig sind geschäftsführende Gesellschafter ebenfalls Arbeitnehmer und tragen als Geschäftsführer der GmbH auch eine Haftung.
Dies unterscheidet geschäftsführende Gesellschafter von anderen Gesellschaftern, die nur begrenzt auf die Stammeinlagen der GmbH haften. Geschäftsführer der GmbH hingegen sind für die Führung und für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich. So kann es mitunter passieren, dass ein geschäftsführender Gesellschafter verklagt wird, sofern eine Pflichtverletzung festgestellt wird, die beispielsweise zur Unternehmensinsolvenz geführt hat.
Bei einer nicht ordnungsgemäßen Führung ist der Geschäftsführer somit einer Reihe von Risiken ausgesetzt. Bei anderen Gesellschaftern treffen solche Risiken nicht zu. Selbst dann nicht, wenn verschiedene Gesellschafter den Geschäftsführer und damit die GmbH direkt beeinflusst haben. Geschäftsführer werden immer in erster Instanz zur Rechenschaft gezogen und nicht die anderen beteiligten Personen.
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