Unter einer Grundschuld wird im deutschen Sachenrecht das dingliche Recht verstanden, ein Grundstück oder grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht oder Wohnungseigentum mit einer Geldsumme zu belasten. In der Regel findet die Grundschuld zur Besicherung von Darlehen Anwendung.
Das deutsche Gesetz sieht zwei Formen der Grundschuld vor: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld . Während die Eintragung der Briefgrundschuld im Grundbuch einfach „Grundschuld“ lautet, wird die Buchgrundschuld mit dem Zusatz „ohne Brief“ eingetragen. Da bei der Buchgrundschuld kein Grundschuldbrief erteilt wird, ist für alle die Grundschuld betreffenden Änderungen wie etwa die Forderungsabtretung an einen neuen Gläubiger ein Eintrag ins Grundbuch erforderlich.
Soll ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet werden, ist eine sogenannte Grundschuldbestellung erforderlich. Das bedeutet, der Grundstückseigentümer muss dieser Belastung zustimmen und einen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt stellen, dass die Grundschuld ins Grundbuch eingetragen wird. Die Bewilligung vonseiten des Eigentümers muss allerdings notariell beurkundet werden.
Grundsätzlich fallen für die Eintragung einer Grundschuld Kosten an. Während sich bei der Buchgrundschuld die Kosten auf den Grundbucheintrag und die notarielle Beurkundung der Grundschuldbewilligung beschränken, werden bei der Briefgrundschuld zusätzlich Gebühren für die Erteilung des Grundschuldbriefes erhoben.
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