Der Begriff Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Nebenrechts vom Bestehen eines anderen zugrunde liegenden Hauptrechts.
So ist beispielsweise der Bestand der Hypothek , des Pfandrechts und der Verpflichtung aus einer Bürgschaft akzessorisch von der zugrunde liegenden gesicherten Forderung. Im Kreditwesen hingegen bezeichnet Akzessorietät die per Gesetz vorgesehene Abhängigkeit einer Kreditsicherheit von einer Kreditforderung.
Angesichts dieser geforderten Verbindung stellt die Akzessorietät eine Durchbrechung des Trennungsprinzips (Abstraktionsprinzip) dar. Das Trennungsprinzip sieht vor, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft getrennt voneinander zu behandeln sind. Sollte das Verpflichtungsgeschäft nichtig sein, wirkt sich dies nicht automatisch auf das Verfügungsgeschäft desselben Vertrags aus. Diese Trennung zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft wird bei der Akzessorietät per Gesetz geändert. Der gesicherten Forderung wird der Tatbestand eines dinglichen Rechts zugeordnet.
Neben den gesetzlich vorgesehen Sicherungszwecken verlangt das Gesetz auch eine Akzessorietät bei Kreditsicherheiten . Bei einer Übertragung einer besicherten Forderung (Abtretung) ist § 401 BGB die Kreditsicherheit ebenfalls zu übertragen, da es sich um abtretungspflichtige Nebenrechte handelt. Nur so wird gewährleistet, dass die enge Verknüpfung zwischen akzessorischer Sicherheit und Forderung bestehen bleibt. Die Abtretung einer akzessorischen Kreditsicherheit ist nicht ohne die zugrunde liegende Forderung möglich und umgekehrt.
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