Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn einem Geschädigten geldwerte Nachteile entstanden sind. Dies kann im Falle eines Unfalls der Wertverlust des Fahrzeugs sein. In Deutschland gilt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Mindestdeckung von 50.000 Euro bei Vermögensschäden, die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen. Auch eine höhere Deckungssumme ist jedoch bei zahlreichen Versicherern Standard.
Bei Vermögensschäden unterscheidet man zwischen dem echten (auch reinen) Vermögensschaden und dem unechten Schaden. Bei dem echten Vermögensschaden handelt es sich um Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten unmittelbar an einem Dritten entstanden sind. Unechte Vermögensschäden sind hingegen die Schäden, die dem Geschädigten infolge des Unfalls entstehen können, das heißt es handelt sich dabei um Folgeschäden. So kann beispielsweise die Verstörung eines Computers einen Sach- und Vermögensschaden darstellen. Die verloren gegangenen Daten sind jedoch ein Folgeschaden und somit ein unechter Vermögensschaden.
Sachschäden werden in der Regel durch Reparatur oder Ersatz von der Kfz-Versicherung reguliert. Die Reparaturkosten werden mit dem Fahrzeugwert gegengerechnet. Eine Versicherung leistet dabei maximal 130 Prozent des Fahrzeugwertes. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gilt die Formel „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“, sodass es lediglich zum Ersatz dieser Summe kommt.
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