Wer trägt eigentlich die Hauptschuld, wenn beim Ausparken rückwärts ein Unfall passiert? Die Faustregel besagt, dass der Rückwärtsfahrende die Schuld trägt. Doch wer ist verantwortlich, wenn beide Unfallbeteiligten beim Ausparken rückwärts gefahren sind?
Kommt es zu einem Unfall beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz während man aus einer Parklücke herausfährt, so trifft allein den Rückwärtsfahrer die Schuld. Dies setzt jedoch voraus, dass das dahinter vorbeifahrende Auto einen ausreichenden Seitenabstand zu den parkenden Fahrzeugen eingehalten hat. Im konkreten Fall hatte zunächst das Landgericht in vorheriger Instanz den Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz zurückgewiesen. Während sie mit ihrem BMW auf einem Parkplatz fuhr, stieß der Beklagte mit seinem Fahrzeug aus seiner Parklücke zurück. Dabei beschädigte er mit seiner Anhängerkupplung die rechte Seite des vorbeifahrenden BMW. Der Senat des Oberlandesgerichts hat im Gegensatz zur niedrigeren Instanz ein Sachverständigengutachten eingeholt und dem Zeugen Glauben geschenkt, der bekundet, dass der Beklagte die rechte Seite des BMW rammte, während dieser in ausreichendem Seitenabstand vorbeifuhr. Demnach hat bei einem Unfall beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz der Ausparkende Schuld, vorausgesetzt, der involvierte vorbeifahrende Wagen hat den erforderlichen Sicherheitsseitenabstand eingehalten.
Doch wer ist verantwortlich, wenn beide Unfallbeteiligten beim Ausparken rückwärts gefahren sind? Laut Amtsgericht Erfurt (AZ 4 C 148/148) hat jeder die Hälfte des Schadens zu tragen – sowohl des Eigen- als auch des Fremdschadens. Der Kläger hatte im benannten Fall eine andere Meinung. Obwohl er sah, dass sein Kontrahent rückwärts ausparkte, sei er aus seiner Parklücke rückwärts herausgefahren. Er habe das andere Auto im Rückspiegel gesehen und kräftig gehupt. Zudem habe er eigentlich schon gestanden, als der Unfall passierte. Auch der Vorwärtsgang sei eingelegt gewesen. Ein anderer Autofahrer habe ihm den Weg versperrt, so der Kläger. Deshalb habe er nicht wegfahren können. Der einzige Zeuge des Unfalls hat nur bestätigen können, dass beide Autos quasi gleichzeitig beim Ausparken rückwärts zusammengestoßen sind. Damit waren für das Gericht zweifelsfrei beide schuld an dem Ausparkunfall. Es reicht auch nicht aus, schnell auf die Bremse zu treten. Wer das Gericht überzeugen will, muss belegen können, dass und vor allem wie lange er gestanden hat. Dabei kann sich nur entlasten, wer durch ausreichendes Warten seinem Kontrahenten die Gelegenheit gibt, auf die Situation zu reagieren.
Generell haben Ausparkende laut Straßenverkehrsordnung besondere Vorsicht walten zu lassen, weil sie noch nicht wieder am fließenden Straßenverkehr teilnehmen. Dies gilt sowohl beim Einfädeln vom Straßenrand als auch beim rückwärts Ausparken. Abhängig von den Sichtverhältnissen muss sich der Fahrer der Straßenverkehrsordnung zufolge sogar einweisen lassen.
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