Ein häufig auftretender Schaden an deutschen Fahrzeugen ist der Glasbruch. Werden Scheinwerfer, Autoscheiben oder andere, gläserne Autoteile zerstört oder beschädigt, kann dies die Folge von natürlichen Einwirkungen, wie z. B. einem Steinschlag, oder mutwilliger Zerstörung sein. In der Regel stellt sich im Falle eines Glasbruchs die Frage nach dem Versicherungsschutz. Gerade bei Vandalismus ist diese nicht ganz leicht zu beantworten, denn wird mutwillig eine Seitenscheibe eingeschlagen, zahlt die Versicherung nicht immer, wie der GDV berichtet.
In fast jeder Kaskoversicherung für deutsche Autos ist inzwischen ein Glasbruch-Schutz enthalten. Allerdings unterscheiden sich die Leistungsmerkmale je nach Versicherungsvertrag mitunter sehr stark voneinander. Versicherte sollten deshalb im Fall einer demolierten Seitenscheibe klären, ob ihre Police den Glasbruch-Schaden sämtlicher Scheiben oder nur an der Windschutzscheibe deckt. Außerdem ist zu überprüfen, ob der Versicherungsschutz lediglich Schäden, die während der Fahrt entstanden sind, oder auch solche im Stand umfasst. Abschließend stellt sich die Frage, ob auch Schäden durch Vandalismus versichert sind. Eine Vollkasko-Versicherung deckt solche Schäden in der Regel grundsätzlich ab. Wer jedoch eine Teilkasko-Versicherung hat und eine Seitenscheibe eingeschlagen vorfindet, hat mitunter das Nachsehen. Einige Versicherer schließen Glasbruch-Schäden infolge von Vandalismus aus.
Der Blick in den Versicherungsvertrag gibt in den meisten Fällen umfassende Auskunft über die Leistungsansprüche des Versicherten. Wer Schwachstellen in seiner Police entdeckt, sollte unter Umständen über einen Wechsel seines Kfz-Versicherers nachdenken. Autofahrer, die im Zuge eines Tarifvergleichs einen günstigeren Anbieter gefunden haben und sich schnell von ihrem alten Versicherer verabschieden wollen, können dies noch bis zum 30.11.2012 veranlassen. Nur bis zu diesem Stichtag können jedes Jahr Kfz-Versicherungen gewechselt werden. Wer ihn verpasst, ist für ein weiteres Jahr an seinen Anbieter gebunden. Im Falle eines Schadens, und wenn die Kfz-Versicherung nicht zahlt , können Sie Ihren Vertrag auch außerordentlich kündigen!
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