Ein grünes Nummernschild erhalten in Deutschland ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge, Fahrzeuge von gemeinnützigen oder Hilfsorganisationen wie beispielsweise die Feuerwehr, selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie zum Beispiel Kräne oder Betonpumpen sowie Schaustellerfahrzeuge.
In manchen Fällen können auch Anhänger ein grünes Nummernschild erhalten, wenn sie ausschließlich für bestimmte Zwecke wie den Transport von Booten, Hunden, Pferden etc. genutzt werden. Auflagen gibt es bei Landwirten auch hinsichtlich der Fläche des landwirtschaftlich zu bearbeitenden Ackers. Genaue Informationen zu den weiteren Genehmigungsvoraussetzungen finden Fahrzeughalter bei der Kfz-Zulassungsstelle.
Ein amtliches grünes Nummernschild unterscheidet sich äußerlich nur durch die grüne anstatt der schwarzen Schrift von herkömmlichen Kennzeichen , ansonsten sehen sie identisch aus. Für die Sonderkennzeichnung wird eine Bestätigung vom Finanzamt benötigt darüber, dass keine Kfz-Steuer für das Fahrzeug gezahlt werden muss und somit eine Befreiung vorliegt. Dieser Nachweis muss bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden, damit ein grünes Kennzeichen ausgestellt werden kann. Das Fahrzeug darf nach Ausstellen des grünen Nummernschildes nur zweckmäßig verwendet werden. Ansonsten liegt ein Vergehen gegen das Steuergesetz vor, was strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Das grüne Kennzeichen befreit den Fahrzeughalter zwar von der Steuerpflicht, jedoch nicht von der Versicherungspflicht. Auch für Fahrzeuge mit grünem Nummernschild muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
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