Jeder Fahrzeughalter unterliegt durch seine Teilnahme im Straßenverkehr der Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass er Schadenersatz leisten muss, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs ein Mitmensch verletzt oder getötet, oder aber ein Gegenstand beschädigt wurde.
Voraussetzung ist hierbei, dass er unverschuldet, d.h. ohne Vorsatz gehandelt hat und die Gefährdung seiner Umgebung unvermeidlich war. In diesem Sinne unterscheidet sich die Gefährdungshaftung gegenüber unerlaubtem Handeln von Personen, die absichtlich falsch gehandelt haben. Die Haftungspflicht gilt neben Fahrzeughaltern auch für Tierhalter, für Betreiber von Luftfahrzeugen, Eisen- und Straßenbahnen oder Energieanlagen etc. Im Schadenfall haben Geschädigte wie Hinterbliebene ein Anrecht auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Alle Menschen, die ein Auto fahren oder Energieanlagen betreiben, wissen, dass ihr Tun mit einer gewissen Gefahr für ihre Mitmenschen und die Umwelt verbunden ist, auch wenn es auf der anderen Seite Vorteile bringt. Die Gefährdungshaftung unterstützt Geschädigte rechtlich, indem davon ausgegangen wird, dass der Nutzer von Fahrzeugen oder Betreiber von Energieanlagen für seine Schäden – auch unverschuldet – aufkommen muss. Für den Schaden aufkommen muss in diesen Fällen immer derjenige, der die Gefahrenquelle besitzt oder Nutzen aus ihr zieht.
Aufgrund der unkalkulierbaren Schadenshöhe bei Autounfällen herrscht in Deutschland Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge. Demnach muss bei der Anmeldung eines Autos immer ein gültiger Versicherungsschutz über eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Um auch große Schadenssummen abzusichern, unterliegen die Versicherer dabei einer gesetzlichen Mindestdeckungssumme.
Die Gefährdungshaftung kommt auch dann zum Tragen, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum ruht, aber beispielsweise eine Sichtbehinderung darstellt. Im Gegensatz zur Verschuldungshaftung, wo die Deckungssumme frei gewählt werden kann, ist sie bei der Gefährdungshaftung begrenzt, um das kalkulierbare Risiko für die Versicherungen gering zu halten. Für Personenschäden kommt die Versicherung mit höchstens 600.000 Euro auf. Wird ein monatlicher Rentenbetrag gezahlt, darf dieser 36.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Kommen mehrere Personen zu Schaden, erhöht sich der einmalige Betrag auf 3.000.000 Euro beziehungsweise 180.000 Euro für die jährliche Rentenzahlung.
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