Kommt es zu einem gröberen Verkehrsverstoß, droht nicht selten die Verhängung eines Fahrverbots oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Beides muss jedoch strikt voneinander getrennt werden, zumal bereits die jeweils verbundenen Folgen anders ausfallen. Erfahre, wann welche Strafe droht und unter welche Voraussetzungen die Folgen abgewendet werden können.
Bei dem Fahrverbot handelt es sich um die Nebenfolge eines Urteils des Amtsgerichts oder eines Bußgeldbescheides. Dem Fahrzeugführer wird gerichtlich für die Dauer zwischen einem und drei Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu lenken. Verhängt werden darf ein Fahrverbot grundsätzlich nur gegen den Fahrer, wenn er aufgrund einer Ordnungswidrigkeit selbst belangt und aus diesem Grund ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt wird. Deshalb geht es im ersten Schritt für die Betroffenen darum, zu prüfen, ob sich die Fahrereigenschaft sowie eine Ordnungswidrigkeit tatsächlich beweisen lässt.
Im Bußgeldverfahren droht ein Fahrverbot, sofern die Tat nicht ausnahmsweise verjährt ist. Darüber hinaus drohen auch Punkte im Fahreignungsregister, sobald eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wird. Die rechtliche Grundlage für das Fahrverbot im Bußgeldverfahren findet sich in § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dabei unterscheidet diese gesetzliche Vorschrift zwischen zweierlei Fahrverboten:
In der Bußgeldkatalogverordnung sowie dem Bußgeldkatalog ist geregelt, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen, sowie in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt und für welche Dauer ein Fahrverbot angeordnet werden soll. Genauso wie die Geldbuße kann auch das Fahrverbot in Fällen verhängt werden, welche nicht im Bußgeldkatalog geregelt sind. In der Praxis kommt dies allerdings ausschließlich bei beharrlichen Verkehrsverstößen vor. Allenfalls bei einem schweren Unfall mag auch gegen einen "Ersttäter" ein nicht im Bußgeldkatalog vorgesehenes Fahrverbot festgesetzt werden. Von einem Regelfahrverbot kann lediglich in Ausnahmefällen abgesehen werden. Daher ist es besonders wichtig, dass du solche Ausnahmefälle ausführlich darlegst, damit das Gericht bzw. die Bußgeldstelle solche Umstände auch würdigt.
Keiner will sie haben und doch besitzen bereits rund ein Viertel der deutschen Autofahrer mindestens einen – die Rede ist von Punkten in Flensburg. Alles Wissenswerte zum neuen Punktesystem und wie du die Anzahl deiner Punkte erfragen kannst, erklärt dir die Expertin Laura Gosemann von Bussgeldkatalog.net
Grundsätzlich verfallen die Punkte in Flensburg nach 2,5, 5 oder 10 Jahren. Durch die Teilnahme an einem Fahreignunsseminar kann alle 5 Jahre ein Punkt abgebaut werden. Doch auch nach der Löschung bleiben die Punkte ein weiteres Jahr im System bestehen.
Die Anzahl der erhaltenen Punkte hängt davon ab, wie schwerwiegend der Verstoß war:
Je nachdem, wie viele Punkte sich mit der Zeit auf deinem Punktekonto gesammelt haben, ist mit weiteren Maßnahmen zu rechnen:
Das Erreichen der Maximalpunktzahl ist keineswegs unausweichlich. Auch die Punkte in Flensburg können nach einer festgelegten Frist verfallen.
Neu hinzugekommene Punkte beeinflussen dabei nicht den Verfall der bestehenden. Überdies existiert allerdings die sogenannte Überliegefrist, das heißt, dass auch nach dem Löschvorgang die jeweiligen Punkte für ein weiteres Jahr im System zu finden sind. Diese können unter Umständen noch relevant werden, wenn erneut ein schwerwiegender Verstoß begangen wurde.
Um die oben genannten Sanktionen zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich vorab über die bestehende Punktezahl zu informieren. Dazu kann auf drei verschiedenen Wegen eine Anfrage beim zuständigen Kraftfahrt-Bundesamt gestellt werden – selbstverständlich kostenfrei:
Verkehrsverstoß | Fundstelle im Gesetz |
---|---|
Rotlichtverstöße | Nr. 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 BKat |
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h, sofern ein Bußgeld schon festgesetzt wurde und binnen eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h vorkommt | § 4 Abs. 2 2 BKatV |
Teilnahme an Fahrzeugrennen als Fahrzeugführer | Nr. 248 BKat |
Verstöße gegen den Vorrang des Schienenverkehrs | Nr. 89 b.2 sowie 244 BKat |
Wenden etc. auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen | Nr. 83.3 BKat |
Überholverstöße | Nr. 19.1.1 sowie 21.1 BKat |
Abstandsverstöße | Nr. 12.6.3, 12.6.4. oder 12.6.5 BKat der Tabelle 2 des Anhangs des BKat, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder Nummer 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 BKat der Tabelle 2 des Anhangs des BKat |
Geschwindigkeitsverstöße | Nr. 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 BKat, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs des BKat |
Trunkenheits- und Drogenfahrten | § 25 Abs. 1 Satz 2 des StVG - Nummer 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 BKat |
Die grobe Pflichtverletzung des Führers eines Kraftfahrzeugs steht für den wichtigsten Fall eines Fahrverbots. Beschrieben hat dies der Bundesgerichtshof mit folgendem Wortlaut: "Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Sie ist im Allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder Ursache schwerer Unfälle bilden. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf grobem Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht."
Von grober Pflichtverletzung ist zumeist bei Verstößen die Rede, die für einen schweren Unfall ursächlich sind. Ferner beruht eine grobe Pflichtverletzung zumeist auf grober Nachlässigkeit, grobem Leichtsinn oder auch auf Gleichgültigkeit. Eine typische Situation ist ein Abstands-, Geschwindigkeits- bzw. Rotlichtverstoß mit über einer Sekunde Rotlichtzeit.
Beharrlich handelt, wer uneinsichtig wiederholt im Straßenverkehr gegen wichtige Verkehrsvorschriften verstößt. Denn in einem solchen Fall wird dir vorgeworfen, dass dir die erforderliche Rechtstreue für die Teilnahme am Straßenverkehr fehlt. Zudem wird unterstellt, dass es dir an der notwendigen Einsicht mangelt, einen Verkehrsverstoß auch als solches zu erfassen. Vor allem dann, wenn zwei Verkehrsverstöße zeitnah zueinander stattgefunden haben. Eine beharrliche Pflichtverletzung ist demzufolge nur dann anzunehmen, wenn du dir als Fahrer zum zweiten Mal eine Verkehrsordnungswidrigkeit erlaubst. Nur dann kann die Behörde mutmaßen, dass du das Fehlverhalten bei deinem ersten Verstoß nicht eingesehen hast. Insofern wird angenommen, dass du folglich wiederholt mit beharrlicher Handlungsweise gegen diese oder eine andere Verkehrsvorschrift verstoßen wirst. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn du mehrfach den Mindestabstand nicht einhältst. Wird erstmalig ein Fahrverbot aufgrund einer beharrlichen Pflichtverletzung verhängt, so ist seine Dauer in der Regel auf 1 Monat festzusetzen. Aber eine wiederholte Überschreitung der Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h binnen 12 Monaten führt zumeist zur Verhängung oder Verlängerung eines Fahrverbots.
Verhängt wird ein Fahrverbot für mindestens 1 Monat, maximal 3 Monate. In dieser Zeit darfst du dich nicht im öffentlichen Straßenverkehr hinter das Steuer setzen. Führst du ein Fahrzeug trotz Fahrverbot, greift das StVG ein. Die Folgen nach § 21 für das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind gravierend. Es droht eine Geldstrafe sowie eine Haftstrafe von bis zu 1 Jahr. Sofern du diese Straftat fahrlässig begangen hast, reduziert sich das Bußgeld auf bis zu 180 Tagessätzen und die Freiheitsstrafe auf 6 Monate. Das Fahrverbot beginnt entweder mit der freiwilligen Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde nach Eintritt der Rechtskraft oder mit Rechtskraft, unabhängig davon, ob es bereits zur Abgabe des Führerscheins kam. Das ist zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids der Fall. Gibst du deinen Führerschein zu diesem Zeitpunkt nicht ab, gilt das Fahrverbot dennoch und wird sogar verlängert. Schließlich ist das Datum der Abgabe des Führerscheins für den Beginn der Frist ausschlaggebend. Über das bestehende Fahrverbot werden das Verkehrszentralregister sowie die örtlichen Polizeibehörden durch die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) informiert. Der Zeitraum des Verbots kann sich dann erhöhen, wenn sich bei der Gerichtsverhandlung herausstellt, dass eine Straftat zugrunde liegt. Ein Beispiel hierfür ist die Fahrerflucht. Das Fahrverbot darf in diesem Fall auf 6 Monate ausgeweitet werden. Grundsätzlich gilt das Fahrverbot bei Delikten, das 2 Punkte im Zentralverkehrsregister zur Folge hat.
Ein strengeres Strafmaß musst du dann erwarten, wenn du mit Alkohol am Steuer unterwegs bist. Es folgen 4 Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro. Hast du die Promillegrenze von 0,5 überschritten, wird auf jeden Fall ein Fahrverbot festgesetzt. Das Fahrverbot ist noch beim ersten Verstoß auf 1 Monat beschränkt. Beim zweiten sowie dritten Mal erhöht sich dessen Dauer auf 3 Monate. Das Fahren unter Einfluss von Drogen stellt einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar und führt zu denselben Strafen. Geht von einem unter Drogen stehenden oder alkoholisierten Fahrer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus, droht kein Fahrverbot mehr. Vielmehr kommt es bei mehr als 0,3 Promille zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Im Gesetz wird die Verjährung von einem Fahrverbot nicht ausdrücklich benannt, da es sich hierbei um eine Nebenstrafe handelt. In der Regel wird davon ausgegangen, dass bei Eintritt der Vollstreckungsverjährung für die Hauptstrafe auch die Nebenstrafe davon betroffen ist. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sieht eine Verjährungsfrist von 5 Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1.000 Euro und von 3 Jahre bei einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro vor. Eine Straftat im Straßenverkehr verjährt hingegen frühestens nach 3 Jahren. Bei einem Drogen- oder Alkoholdelikt erfolgt die Verjährung grundsätzlich erst nach 6 Monaten.
In einigen Fällen erlaubt es das deutsche Recht, das Fahrverbot durch Zahlung einer höheren Geldstrafe umzuwandeln. Folgende Sachverhalte können eine Fahrverbotsanordnung hindern:
Umgangen werden kann das Fahrverbot möglicherweise dann, wenn der Richter den Eindruck gewinnt, dass das Fahrverbot eine "unzumutbare Härte" darstellt. Dies ist immer dann der Fall, wenn an der Fahrerlaubnis die wirtschaftliche Existenz hängt (z.B. du bist als LKW-Fahrer auf die Fahrerlaubnis angewiesen).
Für den Fall einer Verkehrsstraftat kann das erkennende Strafgericht dem Täter nicht nur eine Geld- oder Haftstrafe verhängen, sondern auch einen Führerscheinentzug anordnen. Denn der Führerscheinentzug, der zu einem ungültigen Führerschein führt, gehört zu den Maßregeln der Sicherung sowie Besserung und ist in den §§ 69, 69 b StGB geregelt. Der Entzug der Fahrerlaubnis dient dazu, ungeeignete Kraftfahrzeugführer vom Straßenverkehr auszuschließen. Ungeeignet ist, wer auf Grund geistiger oder körperlicher Mängel nicht imstande ist, ein Kraftfahrzeug technisch sicher zur führen oder wem es an der notwendigen charakterlichen Zuverlässigkeit mangelt. Demzufolge kommt es darauf an, ob du durch die Tat gezeigt hast, dass du nicht fähig und gewillt bist den besonderen Gefahren zu begegnen, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr verbunden sind. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht vier sogenannte Regelfälle vor, in denen die Vermutung für eine mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nahe liegt. Dies sind im Einzelnen:
Verkehrsverstoß | Fundstelle im Gesetz |
---|---|
Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB |
Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315 c StGB |
Vollrausch, der sich auf eine der obigen Taten bezieht | § 315 c StGB |
Zu einem Führerscheinentzug ist jedoch nicht nur das Strafgericht berechtigt. Auch die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie von Mängeln eines Führerscheinbesitzers ausgeht. Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn der Fahrzeugführer nicht mehr imstande ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Um im Einzelfall die Ungeeignetheit festzustellen, nimmt die Verwaltungsbörde Ermittlungen vor und fordert - wenn erforderlich - von dir auch die Vorlage eines Gutachtens von einem Fach- oder Amtsarzt. Verlangt werden kann zudem die Vorlage des Gutachtens eines Führerscheinprüfers oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung - sogenanntes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU bzw. "Idiotentest"). Die Kosten hierfür musst du selbst tragen. Anschließend prüft die Verwaltungsbehörde, ob auf einen Führerscheinentzug durch Festlegung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen verzichtet werden kann. Denkbar ist etwa die Verpflichtung zum Tragen einer Brille. Legst du kein Gutachten vor, geht die Behörde von einer Nichteignung aus. Und weil es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handelt, ist die Anordnung auch nicht anfechtbar.
Kommt es zum Führerscheinentzug, so ist nach Rechtskraft der Entscheidung untersagt, führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge zu lenken. Auch Mofas fallen hierunter. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn du einen ausländischen Führerschein besitzt. Ferner wird anhand der sogenannten Sperrfrist festgelegt, dass du eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit bei der Verwaltungsbehörde beantragen dürfen. Weil die alte Fahrerlaubnis per Rechtsakt erloschen ist, handelt es sich hierbei um eine neue Fahrerlaubnis. Gegen die endgültige Entscheidung über den Führerscheinentzug kannst du bei der nächsthöheren Behörde Einspruch einlegen. Hat dies keinen Erfolg, kannst du vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben.
Obwohl die Promillegrenze bei 0,5 liegt, droht ein Führerscheinentzug bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bereits ab 0,3 Promille. Bei einem Wert von über 1,1 Promille ist absolute Fahrtuntüchtigkeit gegeben und es droht ein sofortiger Führerscheinentzug. Außerdem erhältst du in diesem Fall 7 Punkte im Verkehrszentralregister. Hast du dabei auch einen Unfall verursacht, kann es zu einem lebenslangen Entzug kommen. Die Wiedererlangung des Führerscheins nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt setzt u.a. einen sogenannten Abstinenznachweis voraus, der einen weiteren Konsum ausschließt. Als Radfahrer kann dir der Führerschein ab 1,6 Promille entzogen werden.
Bei Missachtung von Höchstgeschwindigkeiten ist ein Führerscheinentzug unüblich. In der Regel wird hier "lediglich" ein Fahrverbot ausgesprochen.
Auch in diesem Fall kommt es in aller Regel zu einem Fahrverbot. Ein Führerscheinentzug von 1 Monat kann dennoch dann in Betracht kommen, wenn das Überfahren einer roten Ampel mit einer Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer einhergeht.
Auch wer wiederholt falsch parkt, kann mit einem Führerscheinentzug bestraft werden. Ein Autofahrer musste seinen Führerschein abgeben, weil er in anderthalb Jahren 127 Strafzettel sammelte und zusätzlich 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hatte. Dies beschloss das Verwaltungsgericht im September 2012 via Eilbeschluss (VG 4 L 271.12).
Zu einem Führerscheinentzug kommt es auch dann, wenn der Fahrzeugführer 8 oder mehr Punkte in Flensburg gesammelt hat. Vor dem Führerscheinentzug muss die zuständige Behörde bei 5 Punkten einer Ermahnung und bei 7 Punkten eine Verwarnung verschicken. Hast du 6 Punkte überschritten und keine Ermahnung erhalten, muss der Punktestand auf 5 reduziert werden. Zudem wirst du bei Erreichen von 8 Punkten auf 7 Punkte gestuft, wenn du zuvor keine Verwarnung erhalten hast.
Es kann auch vorkommen, dass dir die Fahrerlaubnis bei einem selbstverschuldeten Unfall wegen unerlaubten Entfernens vom Tatort entzogen wird. Lautet das Urteil des Gerichts Fahrerflucht und bemisst sich der Sachschaden auf mindestens 1.500 Euro, wirst du deinen Führerschein abgeben müssen.
Ein Führerscheinentzug ist auch in der Probezeit denkbar. In der Regel geschieht dies dann, wenn 3 A-Verstöße bzw. 6 B-Verstöße begangen werden. Bei einem A-Verstoß handelt es sich um schwerwiegende Vergehen, etwa Alkohol am Steuer, Nötigung oder Unfallflucht. Weniger schwer wiegen B-Verstöße wie Handy am Steuer, Parkverstöße oder angefahrene Reifen.
Die Möglichkeiten, um einen Führerscheinentzug zu verhindern, sind dieselben wie im Falle des Fahrverbots (Notstandsituation, Zeitablauf, Arbeitsplatzgefährdung, Augenblickversagen etc.).
Gemeinsam mit der Entscheidung über den Führerscheinentzug wird festgelegt, wie lange dir die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Diese sogenannte Sperrfrist kann Zeiten zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren umfassen. In bestimmten Fällen ist gar der lebenslange Entzug denkbar (z.B. bei regelmäßigen Trunkenheitsfahrten oder Fahren trotz mehrerer Führerscheinsperrfristen). Eine etwaige Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Wirst du als Wiederholungstäter angesehen, weil gegen dich innerhalb der letzten 3 Jahre schon mal eine Sperre angeordnet wurde, erhöht sich das Mindestmaß gemäß § 69 a III StGB auf 1 Jahr. Nachträglich kann die Sperrfrist verkürzt werden, sollte sich anhand neuer Tatsachen herausstellen, dass du zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr ungeeignet bist. Über den Besuch eines Aufbauseminars bzw. Nachschulungskurs kannst du auf Antrag ebenfalls eine Verkürzung der Sperrfrist erreichen. Im Einzelfall kann das Gericht bestimmte Arten von Kfz von der Sperre ausnehmen.
Für den Anfang der Sperrfrist gilt:
In folgenden Fällen musst du dich einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung unterziehen:
Möchtest du nach einem Führerscheinentzug deine Fahrerlaubnis wiedererlangen, sind dieselben Voraussetzungen wie zur Ersterteilung des Führerscheins zu erfüllen. Eine erneute Ablegung der Prüfung ist allerdings nicht immer erforderlich. Erstreckt sich der Führerscheinentzug aber auf mindestens 2 Jahre, sind theoretische sowie praktische Prüfung erneut abzulegen. Der Antrag auf Wiedererteilung sollte angesichts der langen Bearbeitungszeiten 2 bis 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Fahrverbot | Führerscheinentzug | |
---|---|---|
Rechtsgrundlage | Strafrechtl. Fahrverbot: § 44 StGB Ordnungsrechtl. Fahrverbot: § 25 StVG |
Behördlicher Führerscheinentzug: StVG, FeV Gerichtlicher Führerscheinentzug: § 69 StGB |
Wirkung | Strafrechtl. Fahrverbot: Verbot zum Führen von Kfz jedweder Art Ordnungsrechtl. Fahrverbot: Verbot zum Führen von Kfz jedweder Art |
Behördlicher Führerscheinentzug: Fahrerlaubnis erlischt dauerhaft im Umfang der erteilten Klassen Gerichtlicher Führerscheinentzug: Fahrerlaubnis erlischt dauerhaft im Umfang der erteilten Klassen |
Dauer | Strafrechtl. Fahrverbot: 1 bis 3 Monate Ordnungsrechtl. Fahrverbot: 1 bis 3 Monate |
Behördlicher Führerscheinentzug: dauerhaft, es gibt kein Führerscheinentzug "auf Zeit" Gerichtlicher Führerscheinentzug: dauerhaft, es gibt kein Führerscheinentzug "auf Zeit" |
Anordnung durch | Strafrechtl. Fahrverbot: Gericht (z.B. durch Strafbefehl, durch Urteil) Ordnungsrechtl. Fahrverbot: Gericht oder Bußgeldbehörde |
Behördlicher Führerscheinentzug: Durch Bescheid der Behörde Gerichtlicher Führerscheinentzug: Gericht (z.B. durch Strafbefehl, durch Urteil) |
Anordnungsgrund | Strafrechtl. Fahrverbot: Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe wegen einer Straftat, die bei oder imZusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde. Das Fahrverbot kann angeordnet werden, d.h. das Fahrverbot lässt sich u.U. vermeiden. Ordnungsrechtl. Fahrverbot: Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicherVerletzung der Pflichten eines Kfz- Führers. Das Fahrverbot kann angeordnet werden, d.h. das Fahrverbot lässt sich u.U. vermeiden. |
- Behördlicher Führerscheinentzug: I.d.R. weil der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet ist oder als ungeeignet zum Führen von Kfz gilt. Gerichtlicher Führerscheinentzug: Grds. Verurteilung wegen einer Straftat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz- Führers begangen ist, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kfz ungeeignet ist. Das Gesetz benennt Taten (z.B. Trunkenheit im Verkehr), bei denen i.d.R. Ungeeignetheit angenommen wird. Eine Entziehung nach § 69 StGB lässt sich nicht durch z.B. eine erhöhte Geldstrafe vermeiden. |
Funktion | Strafrechtl. Fahrverbot: Nebenstrafe "Denkzettel" Ordnungsrechtl. Fahrverbot: Nebenfolge "Denkzettel" |
Behördlicher Führerscheinentzug: Maßnahme der Gefahrenabwehr Gerichtlicher Führerscheinentzug: Maßnahme der Sicherung und Besserung, keine Straffunktion |
Beginn | Strafrechtl. Fahrverbot: Fahrverbot wirkt ab Rechtskraft der Entscheidung, die Verbotsfrist läuft erst ab "Abgabe" des Führerscheins. Eine Möglichkeit den Beginn des Fahrverbots nach § 44 StGB hinauszuzögern, besteht nicht! Ordnungsrechtl. Fahrverbot: Fahrverbot beginnt grds. mit Rechtskraft der Entscheidung, u.U. kann das Verbot hinausgezögert werden (max. vier Monate). Aber: Die Frist für die Dauer des Fahrverbots beginnt mit "Abgabe" des Führerscheins! |
- Behördlicher Führerscheinentzug: Grds. mit Bestandskraft der entziehenden behördlichen Entscheidung, wenn nicht die sofortige Vollziehbarkeit schon gesetzlich bei Anordnung der Entziehung besteht oder durch die Behörde angeordnet wurde. Gerichtlicher Führerscheinentzug: Mit Rechtskraft der Entscheidung. Vorsicht: Meist ist die Fahrerlaubnis schon zuvor vorläufig entzogen! |
Sanktion bei Verstoß | Strafrechtl. Fahrverbot: Straftat nach § 21 StVG Ordnungsrechtl. Fahrverbot: Straftat nach § 21 StVG |
Behördlicher Führerscheinentzug: Straftat nach § 21 StVG Gerichtlicher Führerscheinentzug: Straftat nach § 21 StVG |
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