Neben Zielen wie Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit ist Versorgungssicherheit ein maßgebliches Ziel der deutschen Energiepolitik. Die Anforderungen an die Versorgungssicherheit werden in Deutschland im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt.
§1 des EnWG regelt, dass Zweck des Gesetzes „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“ ist. Betreiber von Fernleitungsnetzen haben die Pflicht, mit der Bereitstellung der Netze im nationalen und internationalen Verband einen sicheren Transport zu gewährleisten sowie die nötigen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, um allgemeine Versorgungssicherheit zu bieten (§15 EnWG).
Für die Überwachung der Versorgungssicherheit ist das Bundeministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig. Die Überwachung erfolgt über ein Monitoring, wie es in §51 EnWG geregelt wird. Hierbei wird vor allem auf das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage geachtet sowie die erwartete Nachfrageentwicklung berücksichtigt. Auch Störungen, Ausfälle und die Versorgung in Spitzenbedarfszeiten werden dort ausgewertet.
Jährlich erfolgt ein Bericht der Bundesnetzagentur, die ebenfalls ein Monitoring durchführt (§63 EnWG). Das Ziel der Energieregulierung durch die Netzagentur “ist die Schaffung von Voraussetzungen für mehr Wettbewerb auf den Märkten für Energieerzeugung, Energiehandel und Energielieferungen.“ Daraus ergeben sich als wesentliche Aufgaben unter anderem die Kontrolle und Genehmigung von Nutzungsentgelten sowie die Entwicklung eines Standards für Lieferantenwechsel. Des Weiteren schafft die Bundesnetzagentur den diskriminierungsfreien Zugang zu Gasnetzen, die sich im Besitz von Energieversorgungsunternehmen befinden. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur überschneiden sich zum Teil mit denen der Landesregulierungsbehörden. Energieunternehmen mit weniger als 100.000 Kunden, die nur innerhalb der Landesgrenzen agieren, unterliegen der Kontrolle durch die Landesregulierungsbehörden der jeweiligen Bundesländer. Mehrere Bundesländer haben jedoch ihre Aufgaben an die Bundesnetzagentur übertragen, welche dort im Namen der Landesregulierungsbehörden deren Aufgaben übernimmt.
Ist die Versorgungssicherheit mit den vorhandenen Kapazitäten und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Energieeffizienz nicht gewährleistet, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung unter Zustimmung des Bundesrates die Bereitstellung weiterer Kapazitäten veranlassen (§53 EnWG).
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