Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Das Energiewirtschaftsgesetz trat ursprünglich 1935 in Kraft und legte bis 1998 das Vollmonopol der Stromversorger fest. 1998 wurde das EnWG erstmals novelliert und leitete mit der Öffnung des Energiemarktes für den Wettbewerb eine schrittweise Liberalisierung ein. 2005 wurde das EU-Gemeinschaftsrecht für die leitungsgebundene Energieversorgung in nationales Recht umgesetzt und das EnWG somit zum zweiten Mal verändert. Das EnWG unterscheidet zwischen der Erzeugung, dem Transport und der Verteilung der Energie und schreibt vor, dass die Rechnungslegung für diese Bereiche getrennt erfolgt, also eine Entflechtung (oder 'unbundling') der bisher verknüpften Dienstleistungen. Laut EnWG müssen alle Energienetzbetreiber in Deutschland ihre Netze allen Kunden diskriminierungsfrei und für ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen. Ausserdem ist nun ein freier Netznutzungszugang vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die (bisher monopolistischen) Netzbetreiber zwar immer noch im Besitz ihrer Leitungs- und Rohrnetze sind, aber alternativen Energieanbietern gegen ein Entgelt ihre Netzinfrastruktur zum Transport von Gas und Strom zur Verfügung stellen müssen.













