Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). In dem entsprechenden Fall, von dem das „Hamburger Abendblatt" berichtet, hatte ein Mann für zwei Wochen ein Fahrzeug gemietet, weil sein eigenes Auto nach einem Unfall repariert werden musste. Als er die Kosten bei seiner Haftpflichtversicherung geltend machen wollte, weigerte die sich, zu zahlen. Denn in der Umgebung des Mannes gab es Mietwagenfirmen, die günstigere Angebote hatten.
Der Mann berief sich in der Verhandlung darauf, dass seine Mietwagenfirma ihm Preislisten der Konkurrenz gezeigt hätte. Daraus ging hervor, dass ihr Angebot im Rahmen war. Doch diesen Grund ließen die Richter nicht gelten. In der Urteilsbegründung heißt es, der Mann hätte den Angaben der Firma nicht trauen dürfen. Es liege auf der Hand, dass die Mietwagenfirma keine besseren Angebote der Konkurrenz vorstelle. Auch hätte der Einblick in die Preislisten kein konkretes Angebot der Konkurrenz ersetzt. Der Mann muss den Mietwagen nun selbst bezahlen.
Deshalb sollte jeder Fahrzeughalter nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung darauf achten, mehrere Angebote der Mietwagenfirmen in seiner Umgebung zu vergleichen und wirklich das günstigste aussuchen. Denn dann ist die Haftpflichtversicherung verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
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