06. Februar 2010 - Restschuldpolice greift nicht bei Erwerbsunfähigkeit

Eine Restschuldversicherung darf die Leistung für den Fall der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausschließen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund hervor, über das die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» (Heft 2/2010) berichtet. Eine solche Klausel im Vertrag sei weder überraschend noch benachteilige sie den Versicherten unangemessen. Denn in diesen Fällen griffen andere Sicherungssysteme - sie ermöglichten es dem Betroffenen, seinen Darlehenspflichten weiter nachzukommen (Az.: 2 O 29/08).

Das Gericht wies in dem Fall die Klage eines Autokäufers ab. Der Mann hatte den Kauf eines Wagens über ein Darlehen finanziert und eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Sie sollte eingreifen, falls der Kläger zahlungsunfähig wird. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Leistungspflicht der Versicherung aber für den Fall der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

Als beim Kläger dieser Fall eintrat, verneinte die Versicherung unter Berufung auf die Klausel ihre Zahlungspflicht. Das Landgericht gab ihr Recht, da der Kläger aus den Mitteln der Erwerbsunfähigkeitsrente die Rückzahlung weiter finanzieren könne. Es liege daher kein Versicherungsfall vor. (dpa/dt)

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