02. Dezember 2009 - Kfz-Versicherung durch Sonderkündigungsrecht auch nach dem 30. November wechseln

In diesen Tagen erhalten Millionen Fahrzeughalter in Deutschland ihre Beitragsberechnung für das kommende Versicherungsjahr. Oftmals kann es dabei zu einer Beitragserhöhung kommen, wenn sich beispielsweise die Risikoeinstufungen des Fahrzeugs oder Wohnorts geändert haben. Die reguläre Frist zur Kündigung der Kfz-Versicherung ist zwar am 30. November abgelaufen. Ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter ist jedoch weiterhin möglich, denn in vielen Fällen können Versicherungsnehmer von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Laut einer Umfrage des Marktforschungsinstituts Emnid im Auftrag der DA Direkt ist rund ein Viertel der Versicherungsnehmer überhaupt nicht über diese Möglichkeit des Versicherungswechsels informiert.

Dabei gibt es viele Möglichkeiten, das Sonderkündigungsrecht anzuwenden. Dieses greift beispielsweise, wenn die Versicherung bei gleichen Leistungen eine Beitragserhöhung vornimmt. Eine Veränderung der Fahrzeug- oder Regionalklasse ist ebenfalls ein außerordentlicher Kündigungsgrund, wenn es dadurch zu einer Beitragserhöhung und nicht etwa einer Senkung kommt. Auch beim Kauf eines Neuwagens besteht die Möglichkeit eines Versicherungswechsels, denn der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, den Vertrag des alten Wagens auf den neuen zu übertragen. Im Schadensfall besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht, sowohl für den Fahrzeughalter, als auch für die Versicherungsgesellschaft. Bis vor Kurzem war die Kündigung nach einem Schaden für den Kunden noch sehr unvorteilhaft, da dem Versicherer die volle Jahresprämie zustand. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz muss die Versicherung seit dem 1. Januar 2008 nun den Differenzbetrag zurückerstatten, so dass im Schadensfall der Kündigung nichts mehr im Wege steht.

Übrigens: Vierzig Prozent der Emnid-Probanden glaubten, die Kfz-Versicherung bei Umzug oder Heirat sofort kündigen zu können. In diesen Fällen greift das Sonderkündigungsrecht jedoch nicht.

Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht das Sonderkündigungsrecht einen Monat ab Eingangsdatum des Versicherungsschreibens. Auch wenn die Beitragserhöhung erst im Januar eingeht, kann innerhalb von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung gilt in diesem Fall rückwirkend, so dass mit Jahresbeginn die Police des neuen Versicherers einsetzt.

Der Vergleich der Kfz-Versicherung lohnt sich - Einsparpotentiale von bis zu mehreren Hundert Euro sind je nach Fahrerprofil und Fahrzeug möglich.

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