Treu und Glauben

Bei Streitigkeiten innerhalb eines Schuldverhältnisses wird oft auf den Grundsatz von Treu und Glauben abgestellt. In § 242 BGB ist dieser Grundsatz manifestiert, wo es heißt: Der Schuldner müsse die Leistung so bewirken „wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.

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