Treu und Glauben
Bei Streitigkeiten innerhalb eines Schuldverhältnisses wird oft auf den Grundsatz von Treu und Glauben abgestellt. In § 242 BGB ist dieser Grundsatz manifestiert, wo es heißt: Der Schuldner müsse die Leistung so bewirken „wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.










