Sicherungsübereignung

Sicherungsübereignung bedeutet, dass etwas zwar als Sicherheit übereignet wird, jedoch gem. §§ 929, 930 BGB beim Veräußerer verbleiben darf. Der Grund dafür ist häufig, dass es sich z.B. um Maschinen handelt, die in einem Betrieb benötigt werden, um zu produzieren, also Umsatz zu machen und so ein Darlehen o.ä. Zurückzahlen zu können. Oftmals wird im Zuge der Sicherungsübereignung eine so genannte auflösende Bedingung vereinbart. In diesen Fällen fällt das Eigentum automatisch an den ursprünglichen Eigentümer zurück, wenn dieser sein Darlehen vollständig zurückgeführt hat.

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