Pfandbesitz
Pfandbesitz bedeutet, dass der Gläubiger ein Gut des Schuldners so lange in Besitz hat, bis eine offene Forderung beglichen worden ist. Gemäß Art. 884 ZGB (Zivilgesetzbuch) muss dem Pfandbesitz allerdings eine Besitzanweisung voraus gehen. Daraus geht hervor, dass eine Verpfändung, also die vollständige Besitzübernahme des Pfandgläubigers nur möglich ist, wenn der Pfand vollständig an den Pfangläubiger übertragen wurde.










