Gesamtschuldner
§ 421 BGB bezeichnet Personen, die sich in gleichen Teilen für eine Sache verschulden als Gesamtschuldner, sofern der Gläubiger von jedem die Schuld in Teilen, jedoch auch von jedem im Ganzen herausverlangen darf. Der Gläubiger darf sich jedoch, wenn er die gesamte Schuld von einem einzelnen Schuldner verlangt, kein zweites Mal aus dem Vermögen eines anderen Schuldners befriedigen.










