Eventualpflicht
Eine Eventualpflicht verpflichtet jemanden nur im Falle des Eintritts einer bestimmten Bedingung, also nur eventuell. Eine solche Pflicht kann sich beispielsweise im Zuge von Mietverträgen ergeben. Die Eventualpflicht wird generell nicht ausdrücklich vereinbart, sie ergibt sich vielmehr automatisch für den in der Eventualpflicht stehenden Zweitschuldner (Bürgen), wenn beispielsweise der Erstschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann.










