Buchgrundschuld
Buchgrundschuld bedeutet, dass die Brieferteilung für die Grundschuld ausgeschlossen wurde. Die Grundschuld wird also nur im Grundbuch eingetragen – die Übertragung erfolgt durch schriftliche Abtretung des dinglichen Anspruchs und die Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch.










