Briefgrundschuld

Bei der Briefgrundschuld wird zusätzlich zu der Eintragung im Grundbuch ein Grundschuldbrief ausgestellt. Die Briefgrundschuld kann in diesem Fall nur noch durch Übergabe des Grundschuldbriefes übertragen werden – entweder zusammen mit einer schriftlichen Abtretung des dinglichen Anspruchs, oder mit einer mündlichen Abtretung und zusätzlicher Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch.

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