Ausfallbürgschaft

Bei einer „normalen“ Bürgschaft muss der Bürge bei jeglichem Verzug des Schuldners für dessen Verbindlichkeiten eintreten. Bei der Ausfallbürgschaft steht der Bürge nur in der Pflicht, wenn der Gläubiger auch nach der Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners nicht befriedigt werden konnte. Da die Entscheidung, wann der Bürgschaftsfall bei einer Ausfallbürgschaft tatsächlich gegeben ist, im Einzelfall schwierig werden kann, gibt es jetzt sogenannte modifizierte Ausfallbürgschaften, bei denen im Vorhinein festgelegt wird, wann der Bürge zahlen muss.

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