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Als Organkredit bezeichnet man im Bankwesen bestimmte Darlehen, die ein Finanzdienstleistungs- oder Kreditinstitut vergibt. Diese können an Geschäftsleiter des Instituts, Prokuristen, Mitglieder des Aufsichtsorgans und deren Ehegatten und minderjährige Kinder sowie an Unternehmen, mit denen eine personelle beziehungsweise finanzielle Verflechtung unterhalten wird, ausgezahlt werden. Aufgrund dieser Verflechtung von Kreditinstitut und Kreditnehmer sind Organkredite strenger reguliert als andere Kreditformen.

Inhalt dieser Seite
  1. Organkredit: Darlehen an juristische oder natürliche Personen
  2. Das Kreditwesengesetz regelt Organkredite
  3. Abweichende Definition im Aktiengesetz
  4. BaFin kann im Einzelfall intervenieren
  5. Ausnahmen für geringe Kreditbeträge
  6. KWG definiert Beschluss und Zustimmung zum Organkredit
  7. Verwandte Themen
  8. Jetzt Kreditvergleich starten

Organkredit: Darlehen an juristische oder natürliche Personen

Organkredite können sowohl an juristische als auch an natürliche Personen vergeben werden. Der Organkredit unterscheidet sich von anderen Kreditformen dadurch, dass es eine enge Beziehung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gibt, sei diese geschäftlich oder familiär: Der Kreditnehmer hat, zumindest potenziell, einen Einfluss auf das Geschäftsverhalten und Geschäftsentscheidungen des Kreditinstituts. Bei Organkrediten besteht somit das Risiko von Vorteilsnahme, etwa durch bessere und marktunübliche Konditionen. Im schlechtesten Fall ist es denkbar, dass ein Organkredit, den sich ein Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichtsrates genehmigen, der Veruntreuung von Unternehmenskapital gleichkommt.

Darum unterliegt diese Kreditform eigens geregelten und strengen Vergabekriterien: In der Regel bedürfen diese Kredite der einstimmigen Bewilligung aller Geschäftsleiter sowie der ausdrücklichen Zustimmung einer Mehrheit des Aufsichtsorgans. Abgesehen von Krediten, die im Rahmen von gesonderten Mitarbeiterprogrammen vergeben werden, dürfen Organkredite nur zu „marktmäßigen“ Bedingungen gewährt werden. Eine Meldepflicht für den Organkredit besteht jedoch nur noch in besonderen Fällen.

Das Kreditwesengesetz regelt Organkredite

Rechtlich verankert ist der Organkredit im Kreditwesengesetz (KWG). § 15 Abs. 1 KWG regelt so beispielsweise die Vorschriften für Organkredite hinsichtlich ihrer Vergabe an juristische sowie natürliche Personen, die gesellschaftsrechtlich oder aber personell mit dem kreditgewährenden Geldinstitut verbunden sind. Der erste Absatz des Paragraphen konkretisiert auch den Personenkreis, der als mit dem Kreditgeber „verbunden“ gilt. Bezogen auf die natürlichen Personen zählen unter anderem die Geschäftsleiter, Gesellschafter des Unternehmens, Prokuristen und Mitglieder von Aufsichtsorganen zu dem mit dem Kreditgeber verbundenen Personenkreis. Ebenso gehören deren Ehe- oder Lebenspartner wie auch minderjährige Kinder dazu. Die Gruppe der juristischen Personen, die mit der kreditgebenden Institution verflochten sind, umfasst laut KWG:

  • Geschäftsleiter des Instituts,
  • nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind,
  • Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan),
  • Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts,
  • Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen,
  • stille Gesellschafter des Instituts,
  • Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist,
  • Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört,
  • Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist,
  • Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Instituts beteiligt sind,
  • Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und
  • persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder.

Das KWG regelt des Weiteren Ausnahmefälle für Organkredite, die nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt werden: Diese sind mit hartem Kernkapital zu unterlegen, wie von der EU-Verordnung Nr. 575/2013 festgesetzt wird.

Abweichende Definition im Aktiengesetz

Der Begriff Organkredit wird im oben zitierten § 15 des KWG deutlich weiter definiert als im Aktiengesetz (AktG). Das AktG, zuständig für die gesetzliche Regelung von Aktiengesellschaften, formuliert in § 89 Regularien für die Kreditvergabe an Vorstandsmitglieder, § 115 widmet sich der Kreditgewährung an Mitglieder des Aufsichtsrates. Laut Aktiengesetz ist für die Vergabe derartiger Kredite die Zustimmung beziehungsweise der Beschluss des Aufsichtsrates notwendig. Wird der Kredit im Widerspruch zu den Vergabekriterien gewährt, ist er zurückzuzahlen; eventuell widersprechende Vereinbarungen sind ungültig. Sofern die Aktiengesellschaft als Kreditinstitut beziehungsweise Bank tätig ist, gelten für die Kreditvergabe die strengeren Regeln des KWG. Die Paragraphen des AktG kommen somit nur zum Einsatz, wenn das kreditgebende Unternehmen kein Finanzdienstleistungsinstitut ist.

BaFin kann im Einzelfall intervenieren

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann mit Hinblick auf die Gewährung von Organkrediten in einzelnen Fällen Obergrenzen anordnen lassen. Dieses Recht auf Intervention gilt auch, sofern ein solcher Organkredit bereits gewährt wurde. Sollten gewährte Kredite die durch die BaFin festgelegte Obergrenze überschreiten, so sind diese auf weitere Anordnung der BaFin auf jene Obergrenze zurückzuführen. Bis zur Reduktion des Kreditbetrags ist der Organkredit nach KWG mit hartem Kernkapital zu unterlegen.

Ausnahmen für geringe Kreditbeträge

Die für Organkredite geltenden Vergabe- und Zustimmungskriterien entfallen bei niedrigen Kreditbeträgen. Hierbei greifende Bagatellgrenzen formuliert der § 15 Abs. 3 KWG beispielsweise für Darlehen an Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen, deren Ehegatten und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder, sofern der gewährte Organkredit ein Jahresgehalt des Handlungsbevollmächtigten oder Prokuristen nicht übersteigt. Weitere Bagatellgrenzen gelten nur für einen Teil des Personenkreises, der mit dem Kreditgeber verflochten ist – so beispielsweise für Unternehmen, die mit mehr als zehn Prozent am Kreditinstitut beteiligt sind. Die Bagatellgrenze gilt hier für Organkredite in einer Höhe von weniger als 50.000 Euro oder von weniger als einem Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditgebers.

KWG definiert Beschluss und Zustimmung zum Organkredit

Sowohl die Zustimmung des Aufsichtsrates wie auch der Beschluss der Geschäftsführung müssen nach KWG bestimmten Vorgaben genügen, damit der Organkredit den Regelungen im Gesetzestext nicht widerspricht. Die vertraglichen Kreditkonditionen müssen dabei Bestimmungen über die Rückzahlung und die Verzinsung des Kredites enthalten; alle Entscheidungen müssen aktenkundig gemacht werden.

Abs. 4 des § 15 KWG umfasst darüber hinaus auch Regularien für den „eilbedürftigen“ Organkredit. Eilbedürftige Organkredite können an bestimmte juristische Personen vergeben werden und dienen beispielsweise dazu, die Handlungsunfähigkeit eines mit dem Kreditgeber verflochtenen Unternehmens zu verhindern. Für eilbedürftige Organkredite ist auch die nachträgliche Zustimmung von Geschäftsleitung und Aufsichtsorganen legitim. Dafür definiert das KWG ein Zeitfenster, innerhalb dessen der Organkredit nachträglich bestätigt werden muss. So ist der Geschäftsleiter-Beschluss zum Organkredit spätestens zwei Monate nach Kreditgewährung nachzuholen, für die Zustimmung des Aufsichtsorgans gibt es ein Terminfenster von vier Monaten. Wird dieses Zeitfenster überschritten, muss das kreditgebende Unternehmen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über den Vorgang informieren.

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