Bei der Autozulassung gibt es seit 2002 einen wichtigen Gesetzesgrundsatz: Wer ein Auto zulassen will, darf keinerlei Steuerschulden haben und muss mit einer Einzugsermächtigung für die künftigen Kfz-Steuern einverstanden sein.
Seit Oktober 2005 wurde eine EU-Richtlinie hinsichtlich der Neuregelung von Papieren erlassen. Seitdem gibt es die Zulassungsbescheinigung I, die den bisherigen Fahrzeugschein ersetzt. Die Zulassungsbescheinigung II ersetzt den Kraftfahrzeugbrief.
Ist dies geklärt, so gibt es bei der Zulassung hinsichtlich der Papiere Unterscheidungen zwischen Neuwagen und Gebrauchtwagen. Bei der Zulassung eines Neuwagens benötigt man die Versicherungsbestätigungskarte und den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung II sowie selbstverständlich seinen Personalausweis oder den Reisepass.
Bei der Zulassung eines Gebrauchtwagens werden außer den Papieren für die Neuwagenzulassung noch zusätzlich der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung I sowie die Bescheinigungen für die Hauptuntersuchung TÜV und für die Abgas-Sonder-Untersuchung ASU benötigt.
Auch die bisherigen Kennzeichenschilder sind mitzubringen. Dies gilt sowohl für abgemeldete Autos als auch für Fahrzeuge, die aus dem gleichen oder einem anderen Zulassungsbezirk stammen.
Als Alternative kann man ein Fahrzeug nicht für ein ganzes Jahr, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum von 2 bis 11 Monaten mit einem Saisonkennzeichen anmelden. Hierzu benötigt man die gleichen Papiere wie bei der Zulassung eines Gebrauchtwagens. Der Zeitraum der Zulassung ist auf dem Nummernschild mit Anfangs- und Endmonat gekennzeichnet.