Deckungskarte und Doppelkarte

Kfz-Haftpflicht bei Zulassung ohne Deckungskarte oder Doppelkarte nachweisen

Um ein Fahrzeug an- oder umzumelden, muss der Fahrzeughalter bei der Kfz-Zulassungsbehörde nachweisen, dass er eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen beabsichtigt. Seit dem 1. März 2008 wird dafür das elektronische Versicherungsbestätigungs-Verfahren, kurz eVB-Verfahren, angewandt. Bisher wurde der Versicherungsnachweis mithilfe der so genannten Deckungskarte oder Doppelkarte erbracht. Diese Versicherungsbestätigungskarte wurde dem Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft ausgehändigt. Sie bestätigte einen vorläufigen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz. Das heißt, der Fahrzeughalter hat einer konkreten Versicherungsgesellschaft die Absicht bestätigt, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

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(z.B. M für München)

Die Versicherungsgesellschaft hat sich ihrerseits bereit erklärt, den Antragsteller unter Vertrag zu nehmen. Der vorläufige Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz gilt ab dem Tag der Zulassung bis zu dem Tag, an dem die Beitragszahlung fällig wird. Wird der Beitrag nicht bezahlt, geht der Versicherungsschutz auch rückwirkend verloren.

Deckungskarte wird durch Versicherungsbestätigungsnummer ersetzt

Das seit dem 1. März 2008 praktizierte elektronische Versicherungsbestätigungsverfahren kommt ohne Papier aus. Dem Versicherungsnehmer wird vom Versicherer lediglich eine Versicherungsbestätigungsnummer, die VB-Nummer, mitgeteilt. Diese siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination legt er bei der Zulassungsstelle vor. Mithilfe der VB-Nummer können die Sachbearbeiter der Zulassungsbehörde auf die Daten des Versicherungsnehmers in einer zentralen Datenbank zugreifen und dort den Versicherungsnachweis abrufen. Besonders praktisch bei der VB-Nummer ist, dass bereits zugelassene Fahrzeuge beim Versicherungswechsel mit einer neuen VB-Nummer nicht erneut angemeldet werden müssen. Das erübrigt sich, denn die Daten des Versicherungsnehmers werden nach Antragstellung an den neuen Versicherer übermittelt und der Verbraucher erhält dann von seinem neuen Versicherer einen Versicherungsschein. Die neue Versicherung gibt automatisch eine neue VB-Nummer an die Zulassungsstelle weiter.

Zulassung mit Deckungskarte oder Doppelkarte

Als Doppelkarte wurde die Versicherungsbestätigungskarte bis 2002 bezeichnet, da eine Durchschrift von der Zulassungsstelle an den Versicherer gesandt wurde. Mit der Umstellung auf die elektronische Übermittlung der Daten von der Zulassungsbehörde an den Versicherer im Januar 2003 wurde die Doppelkarte fortan als Deckungskarte bezeichnet. Die Deckungskarte wird in der Übergangsphase für das eVB-Verfahren bis Ende 2008 von Versicherern weiter ausgestellt. Auf dieser wird die VB-Nummer abgedruckt. Benötigt wird sie in Ausnahmefällen, wenn eine Zulassungsbehörde noch nicht auf das elektronische Versicherungsbestätigungs-Verfahren umgestellt wurde. In diesem Fall werden die Daten weiterhin manuell eingegeben und auf elektronischem Weg an die Versicherung weitergeleitet.

Deckungskarte - Schnellere Zulassung dank eVB-Verfahren

Das elektronische Versicherungsbestätigungs-Verfahren hat vor allem den Vorteil, dass die Zulassung schneller abgewickelt werden kann, da die Sachbearbeiter keine Daten mehr manuell eingeben müssen und mithilfe der VB-Nummer online sofort sehen können, ob ein Versicherungsschutz besteht. Für den Fahrzeughalter ändert sich bis auf eine verkürzte Bearbeitungszeit nichts. Er ist auch beim eVB-Verfahren nicht auf das Internet oder andere elektronische Kommunikationsverfahren angewiesen. Für die Zulassung benötigt er nach wie vor den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2, eine ordnungsgemäße TÜV-Bescheinigung sowie die Bestätigung über das Bestehen der Abgasuntersuchung des Fahrzeugs.

Nachteile des eVB-Verfahrens

Einige Versicherungsunternehmen nutzen den Fakt, dass in der zentralen Datenbank die Daten des Versicherungsnehmers digital zugänglich sind, um eine Bonitätsprüfung für jeden Kfz-Haftpflicht- versicherungsnehmer durchzuführen, mit dem sie ein Vertragsverhältnis eingehen. Stellt der Kfz-Haftpflichtversicherte bei diesem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf eine Kaskoversicherung, kann er aufgrund eines unvorteilhaften Ergebnisses der Bonitätsprüfung von dem Versicherer abgelehnt werden.

 

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