Kurzzeitkennzeichen

Ein Kurzkennzeichen wird laut § 16 der FZW vom zuständigen Strassenverkehrsamt für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten ausgegeben. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 5 Tage und das Kennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Frist muss das Kennzeichen nicht an das Strassenverkehrsamt zurückgegeben werden, sondern kann einfach vernichtet werden. Für Kfz-Händler gibt es noch ein rotes Kurzkennzeichen, welches an mehreren Fahrzeugen verwendet werden darf.

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