Kennzeichenabkommen

Beim europäischen Kennzeichenabkommen gilt das amtliche Kennzeichen eines Fahrzeugs als Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung. Da viele Länder das amtliche Kennzeichen nur unter der Vorraussetzung ausstellen, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, braucht der Fahrzeughalter keinen zusätzlichen Versicherungnachweis mitzuführen. Im Jahr 1972 wurde eine EG Richtlinie erstellt, die bestimmte, dass Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen eines Mitgliedstaates tragen, keine grüne Versicherungskarte für Reisen in andere Mitgliedstaaten benötigen. Diese Richtlinie war die Basis für das später unterzeichnete "Multilaterale Garantieabkommen zwischen nationalen Versicherungsbüros", auch "Kennzeichenabkommen". Das Abkommen gilt in den folgenden europäischen Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern, Andorra, Kroatien, Island, Norwegen und Schweiz (mit FL). Ist man in diesen Ländern mit dem Kfz unterwegs, benötigt man keine Grüne Versicherungskarte. Einige Versicherer empfehlen trotzdem, die Grüne Karte bei Reisen in den neuen EU-Ländern mitzuführen, damit die Formalitäten bei einem Unfall einfacher geregelt werden können.

Mehr zum Thema Kfz:

  • SparkassenDirekt Versicherung
  • R+V 24
  • Hannoversche Direkt
  • Europa Versicherung
  • Direct Line
  • DBV
  • DA Direkt
  • AXA
  • Allsecur
  • Admiral Direkt