Gefährdungshaftung
Laut § 7 des StVG haftet man als Fahrzeughalter auch, wenn das Auto nur in Betrieb ist und daraus ein Personen- oder Sachschaden resultiert,ohne dass der Fahrzeughalter diesen Schaden selbst verursacht hat. Er ist sozusagen für das Verhalten seines Fahrzeugs, solange es in Betrieb ist, verantwortlich. Als Inbetriebnahme gilt hierbei nicht nur das Fahren, sondern auch schon das Starten des Motors oder ein noch nicht vollständig beendeter Abstellvorgang. Die Gefährdungshaftung wird auch Haftung ohne Verschulden genannt.











