Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit und Vorsatz werden sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht unterschieden. Fahrlässig handelt laut § 276 BGB, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt". Fahrlässigkeit wird hierbei nach Grad der Fahrlässigkeit, also grobe oder einfache Fahrlässigkeit sowie nach Bewusstsein, also bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit, unterschieden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einfachste Überlegungen nicht angestellt wurden, um einen Schaden zu vermeiden. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die notwendige Sorgfalt in einem normalen Maße vernachlässigt wurde. Bewusst fahrlässig handelt derjenige, der eine Gefahr voraus sieht, jedoch nicht entsprechend handelt, um diese zu vermeiden. Unbewusst fahrlässig handelt derjenige, der die Gefahr, die voraussehbar war, nicht voraus sieht.

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