Ersatzleistung

Eine Ersatzleistung zu erbringen, ist laut § 823 BGB für jeden Schadenverursacher verpflichtend, der fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Durch eine Ersatzleistung muss der Schaden, der einem Dritten zugefügt wurde, in vollem Umfang ersetzt werden. Die Versicherung des Schadenverursachers haftet nach
§ 10 AKB für berechtigte Schadenersatzansprüche im Rahmen der gesetzlichen Haftungsgrundlagen bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Die Ersatzleistungen von Versicherungen sind im Versicherungsvertrag vereinbart. Nicht abgedeckte Schulden müssen vom Schadenverursacher selbst durch vorhandene bzw. zukünftig vorhandene Vermögenswerte getilgt werden. Ersatzleistung, die von einem Schadenverursacher erbracht werden muss, kann zum Bespiel sein: - Rentenzahlung bei Personenschaden - Wiederherstellungs- kosten bei Umweltschäden - Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bei Fahrzeugschäden.

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