Bürgerliches Gesetzbuch
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 823 Absatz 1 ist die Haftung im Fall eines Verschuldens für alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, also auch für den Kfz-Bereich geregelt. Der Paragraph besagt, dass die Schadenersatzpflicht nicht begrenzt ist. Wer schuldhaft einem Dritten einen Schaden zugefügt, ist folglich dazu verpflichtet, in voller Höhe für diesen aufzukommen: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." In diesem Paragraphen ist nicht geregelt, welche Haftungs- und Schadenersatzgrundlagen im Fall eines unverschuldeten Schadens gelten.











