Billigungsklausel
Dabei handelt es sich um einen Paragraphen aus dem Versicherungsgesetz (§5 VVG). Unter Umständen kann es zu Abweichungen in den Konditionen kommen, zwischen dem was ursprünglich angetragen wurde, und dem was letztlich auf dem Versicherungsschein steht. In diesem Falle wird dem Antragenden, also dem Versicherungsnehmer, ein Monat Zeit eingeräumt, den Änderungen zu beanstatten, andernfalls gelten sie als angenommen.











