Außerbetriebsetzung
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges kann seit dem 01.03.2007 nur noch für einen Zeitraum von sieben Jahren beantragt werden. Bis dahin wurde zwischen einer vorübergehenden Abmeldung für 18 Monate und einer endgültigen Abmeldung unterschieden. Nach der jetzigen gesetzlichen Regelung muss ein Fahrzeug abgemeldet werden, selbst wenn es nur zeitlich befristet aus dem Verkehr gezogen werden soll. Innerhalb von sieben Jahren kann es jedoch jederzeit mit gültiger TÜV- und Abgasuntersuchung bei der Zulassungsstelle wieder angemeldet werden. Mit der Außerbetriebsetzung wird das Kennzeichen des stillgelegten Fahrzeugs für andere Fahrzeuge freigegeben. Für zwölf Monate kann es jedoch gegen eine Gebühr reserviert werden. Zwischen der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und der Anmeldung eines Fahrzeugs desselben Halters muss mindestens ein Tag liegen. Weitere Informationen zur Außerbetrieb- setzung hält die örtliche Zulassungsstelle bereit.











